Niederlage für Schiedsrichter-Assistenten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass ein Schiedsrichter-Assistent in der 3. Fußball-Liga kein Arbeitnehmer der DFB Schiri GmbH ist. Ein Assistent, der in dieser Spielklasse nicht zum Einsatz kam, hatte wegen Diskriminierung geklagt. Für den Fall sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig.
vom 23. Dezember 2025
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Der Neunte Senat des BAG hat bestätigt, dass zwischen Schiedsrichter-Assistenten in der 3. Fußball-Liga und der DFB Schiri GmbH kein Arbeitsverhältnis besteht. Daher wurde eine Klage auf Entschädigung und Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz § 15 AGG abgewiesen.

Im zugrunde liegenden Fall klagte ein Mann, der seit der Saison 2021/2022 als Schiedsrichter in der Regionalliga tätig ist. Für die nächsthöhere Spielklasse, der 3. Liga, übernimmt der Deutsche Fußballbund (DFB) die Organisation des Spielbetriebs. Dabei teilt die DFB Schiri GmbH Schiedsrichter für die jeweiligen Fußballpartien ein. Diese Schiedsrichterlisten basieren auf Meldungen der Regionalverbände. Der besagte Schiedsrichter-Assistent wurde in der Saison 2024/2025 nicht in diese Liste aufgenommen und erhielt keinen Rahmenvertrag für die Tätigkeit in der 3. Liga. Diesen Ausschluss wertete er als diskriminierend und ging gerichtlich dagegen vor.

 

Kein Arbeitsverhältnis

Nach Auffassung des Neunten Senats des BAG begründet weder der Rahmenvertrag noch die einzelnen Spieleinsätze ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes (§ 5 Abs.1 Satz 1 ArbGG) und des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 611a Abs. 1 BGB). Ausschlaggebend sei, dass der Mann nicht dauerhaft weisungsgebunden ist. Zudem stehe er nicht in einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von der DFB Schiri GmbH. Die Schiedsrichter-Assistenten erhalten keine feste Vergütung, sondern werden pro Einsatz entlohnt. Sie tragen ihre Verfügbarkeiten im System selbst ein und können Spieltermine auch ablehnen. Es bestehe keine einseitige Weisungsbefugnis der DFB Schiri GmbH und bei Ablehnung drohen keine Sanktionen. Das Arbeitsgericht hatte ursprünglich den arbeitsgerichtlichen Rechtsweg abgelehnt und die Klage an das zuständige Landgericht verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte dem Kläger nach einer sofortigen Beschwerde noch den arbeitsgerichtlichen Rechtsweg eröffnet. Mit dem jetzt erfolgten Beschluss des BAG ist diese Frage jedoch endgültig geklärt.

 

Copyright Bild: surbyjr17 on Unsplash

Beitrag von Natalia Maucher

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