Systematisches Anfeinden erforderlich
Das Arbeitsgericht stellte klar, dass Mobbing stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen sei. Nach der Rechtsprechung setze Mobbing ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte voraus. Konflikte am Arbeitsplatz könnten zwar psychisch oder körperlich belastend sein, erreichen aber nicht ohne Weiteres die Schwelle zu rechtswidrigem Verhalten. Diese Grenze sei nach Ansicht des Gerichts dann überschritten, wenn Verhaltensweisen dazu führen, dass die Würde der Mitarbeitenden verletzt werde und ein Umfeld entstehe, das von Einschüchterung, Anfeindungen und Erniedrigungen geprägt ist. Im konkreten Fall sah die Kammer diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Selbst wenn die von der Klägerin geschilderten Vorfälle als zutreffend unterstellt würden, handele es sich weder einzeln noch in ihrer Gesamtschau um Mobbing im Rechtssinne. Vielmehr liege ein Konflikt zwischen zwei Kolleginnen vor, der zwar bei der Mitarbeiterin zu einer psychischen Gesundheitsschädigung geführt haben könne, dem Arbeitgeber jedoch nicht zugerechnet werden könne. Aus diesem Grund bestehe weder ein Anspruch auf Maßnahmen gegen die Kollegin noch auf eine Entschädigung. Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb eines Monats Berufung beim Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen.
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