Kündigungen können trotz unzutreffender Angaben wirksam können, wenn der Fehler dem Zweck des Anzeigeverfahrens nicht zuwiderläuft. So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Urteil vom 25. Juni 2026 – 6 AZR 7/26). Geklagt hatte ein Maschineneinrichter und Bediener eines später insolventen Schlüsselherstellers und Maschinenbauers. Nach der Insolvenzeröffnung beschloss der Insolvenzverwalter die Betriebsschließung. Im Rahmen einer Massenentlassungsanzeige gab er der Agentur für Arbeit an, 34 Entlassungen zu beabsichtigen. Tatsächlich sprach er jedoch nur 31 oder 32 Kündigungen aus. Der Arbeitnehmer machte geltend, die fehlerhaften Angaben gegenüber dem Betriebsrat beziehungsweise der Agentur für Arbeit führten zur Unwirksamkeit seiner Kündigung. Nachdem das Arbeitsgericht der Klage zunächst stattgegeben hatte, wiesen das Landesarbeitsgericht und nun auch das BAG sie ab.
Schutzzweck des Verfahrens maßgeblich
Nach Auffassung des Sechsten Senats des BAG dient die Massenentlassungsanzeige dazu, der Agentur für Arbeit ausreichend Zeit zu verschaffen, um sich auf größere Entlassungen einzustellen und Vermittlungsmaßnahmen vorzubereiten. Eine geringfügig zu hoch angegebene Zahl geplanter Kündigungen beeinträchtige diesen Zweck nicht. Denn es sei der Agentur für Arbeit trotzdem möglich gewesen sich beispielsweise auf die Vermittlung der zu entlassenden Arbeitnehmer einzustellen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen zu prüfen. Deshalb sei der Fehler im konkreten Fall unschädlich gewesen.
Mit der Entscheidung präzisiert das BAG seine Rechtsprechung zu Massenentlassungen. Nicht jeder Verfahrensfehler führt automatisch zur Unwirksamkeit von Kündigungen. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob der Schutzzweck des Anzeigeverfahrens im Einzelfall beeinträchtigt wird.
Copyright Bild: Getty Images für Unsplash +
