Neuregelung der Arbeitnehmerentsendung
Die Große Koalition hat einen Gesetzentwurf für die Entsendung von Arbeitnehmern in das Vereinigte Königreich in Folge des Brexit vorgelegt. Er bezieht sich auf das Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit zum Handels- und Kooperationsabkommen.
Auf das Protokoll hatten sich die Europäische Union (EU) und die Europäische Atomgemeinschaft am 30. Dezember 2020 mit Großbritannien und Nordirland verständigt. Das Gesetz soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Entsendungsregelungen für Arbeitnehmer zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auch nach dem Austritt Großbritanniens aus der Union angewendet werden können. Sie garantieren, dass entsandte Arbeitnehmer im Kern dieselben gesetzlichen und allgemeinverbindlichen tariflichen Mindestarbeitsbedingungen haben und sie somit denselben Schutz genießen wie inländische Arbeitnehmer.
Kein Wechsel der Sozialversicherungssysteme
Die Regelung orientiert sich an Sozialversicherungsabkommen, die Deutschland mit vielen Drittstaaten abgeschlossen hat. Ohne die Vereinbarung hätten vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmer kurzzeitig in das Sozialversicherungssystem des anderen Staates und danach wieder zurück wechseln müssen. Die Bundesregierung handle „im Interesse hiesiger Unternehmen und ihrer in Großbritannien eingesetzten Arbeitnehmer“. Eine Arbeitnehmerentsendung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer sich auf Weisung seines deutschen Arbeitgebers vorübergehend außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Sozialversicherungsrechts begibt und in einem ausländischen Unternehmen eingebunden ist, so dass er auch Steuern und sonstige fiskalische Abgaben an die dortigen Behörden zahlt. Neben abhängig Beschäftigten gilt diese Regelung analog für Selbständige.
Mindeststandards in Entsende-Richtlinie
Mit der Entsendung macht der Arbeitgeber von seiner Dienstleistungsfreiheit Gebrauch. Diese wird ihm in Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantiert. Für die Arbeitnehmer sind ihre Rechte hinsichtlich des Arbeitsrechts in der EU-Richtlinie 96/71/EG („Entsende-Richtlinie“) ausgestaltet. Sie definiert unionsweit einheitliche Mindeststandards etwa mit Blick auf Lohn, Urlaubsanspruch oder Unterkunft.Bildnachweise: © imago images / Science Photo Library
Dies könnte Sie auch interessieren
Westendstraße 28
60325 Frankfurt am Main
Telefon 069 2475 463-0
www.diruj.de
Geschäftsführung:
Dr. Michael Henning,
Nina C. Wagner
Registergericht: AG Frankfurt am Main, HRB 91069
Nina C. Wagner
Geschäftsführende Gesellschafterin
Nathalie Holtz
Geschäftsstelle
Anne-Laure Esters
Medien-, PR- und Kommunikations-
managerin