Das LAG Thüringen befasste sich mit der Frage, ob Arbeitszeiten zwischen 20 und 22 Uhr innerhalb einer Spätschicht bereits als zuschlagspflichtige Nachtschichtarbeit einzustufen oder lediglich als Nachtarbeit im tariflichen Sinne einzuordnen sind. Im vorliegenden Fall verlangte ein Arbeitnehmer höhere Zuschläge nach einem Manteltarifvertrag der Metall- und Elektroindustrie. Er argumentierte, dass seine Tätigkeit als Mitarbeiter Intralogistik innerhalb einer Spätschicht als Nachtschichtarbeit zu vergüten sei. Das Gericht folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Der Grund: Nach der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung setze Nachtschichtarbeit voraus, dass die Schicht überwiegend in die tariflich definierte Nachtzeit falle. Allein der Umstand, dass ein Teil der Arbeitszeit in den Nachtzeitraum falle, genüge dafür nicht. Entscheidend sei also nicht allein die Tätigkeit während der Nachtzeit, sondern wie die gesamte Schicht bewertet wird.
Wortlaut und Systematik des Tarifvertrags entscheidend
In seiner Begründung verwies das LAG insbesondere auf Wortlaut und Systematik des Tarifvertrags. Die Tarifvertragsparteien hätten bewusst zwischen „Nachtarbeit“ und „Nachtschichtarbeit“ unterschieden. Daraus folge, dass nicht jede Arbeit während der Nachtzeit automatisch zu denselben Zuschlagsansprüchen führe.
Das Gericht nahm auch Bezug auf die Tarifautonomie. Den Tarifvertragsparteien sei bei der Ausgestaltung von Zuschlagsregelungen ein weiter Gestaltungsspielraum einzuräumen. Eine Gleichsetzung beider Begriffe lasse sich weder aus dem Tarifvertrag noch aus höherrangigem Recht ableiten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der tariflichen Abgrenzungsfrage ließ das LAG Thüringen die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.
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