Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich mit der unterschiedlichen Behandlung von Beschäftigten bei einer freiwilligen Inflationsausgleichsprämie befasst (Urteil vom 30.09.2026, Az. 10 AZR 62/26). Ein Unternehmen hatte Arbeitnehmer, die von der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns profitiert hatten, weitgehend von der Sonderzahlung ausgeschlossen. Eine Servicekraft in Vollzeit verdiente zunächst 10,56 Euro brutto pro Stunde. Mit der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns stieg ihr Stundenlohn zum 1. Oktober 2022 auf 12 Euro. Ab November 2022 zahlte die Arbeitgeberin ihren Vollzeitbeschäftigten monatlich 115,38 Euro netto als „Inflationspauschale“ – für 26 Monate. Teilzeitkräfte erhielten die Zahlung anteilig. Beschäftigte, die zum 30. September 2022 weniger als 11,49 Euro pro Stunde oder mehr als 4.000 Euro brutto verdienten, erhielten dagegen nur einmalig 250 Euro. Die Servicekraft verlangte die volle Prämie. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage zunächst ab.
Differenzierung verstößt gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Vor dem BAG hatte die Klage Erfolg. Gewährt ein Arbeitgeber freiwillige Leistungen nach selbst festgelegten Verteilungsregeln, darf er Beschäftigtengruppen nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen unterschiedlich behandeln. Die Differenzierung muss sich aus dem Zweck der Leistung ergeben. Das BAG sah für diese Ungleichbehandlung keinen sachlichen Grund. Die Arbeitgeberin hatte argumentiert, Mindestlohnempfänger seien durch die gesetzliche Lohnerhöhung bereits finanziell entlastet worden und deshalb weniger ausgleichsbedürftig. Dieser Begründung folgte das BAG nicht. Der Ausschluss widerspreche den Wertungen des Mindestlohngesetzes. Es soll unter anderem angemessene Mindestarbeitsbedingungen sichern und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglichen. Zudem sollte die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gezahlt werden. Bei Mindestlohnempfängern gehört dazu gerade der gesetzliche Mindestlohn. Der Ausschluss von der monatlichen Prämie verstieß deshalb gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
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