Mindestlohn im Vorpraktikum?Praktikantinnen und Praktikanten geht es heute besser als noch vor rund sieben Jahren. Grundsätzlich gilt für sie wie für andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern unter bestimmten Voraussetzungen auch der gesetzliche Mindestlohn. Den gibt es nicht, wenn es nicht länger als drei Monate dauert – oder wenn es ein Pflichtpraktikum im Rahmen des Studiums ist. Wie verhält es sich mit einem Vorpraktikum? Das musste das BAG entscheiden.
Wie der Clevis-Praktikantenspiegel 2019 ermittelt hat, liegt das durchschnittliche Praktikantengehalt bei rund 1.000 Euro im Monat. In deutschen Konzernen lassen sich durchschnittlich sogar über 1.300 Euro erzielen. Trotzdem sind bis heute auch unentgeltliche Praktika keine Seltenheit. Nutzen ziehen die überwiegend jungen Menschen dann aus der Karriereförderung. Pflichtpraktika, die Studierende zum Fortgang ihres Studiums ableisten müssen, verursachen keine Zahlungspflicht der Dienststelle.
Pflichtpraktikum ja oder nein?
Das Bundesarbeitsgericht hatte jetzt die Frage zu klären, wie unter Vergütungsgesichtspunkten das Pflichtpraktikum als notwendige Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme des Studiums zu behandeln ist. Eine junge Frau hatte eine Krankenhausbetreiberin auf Zahlung einer Vergütung von über 10.000 Euro brutto für die Zeit vom 20. Mai bis 29. November 2019 verklagt. Vereinbart war eine solche nicht. Die Klägerin beruft sich auf das Mindestlohngesetz (MiLoG), konkret die §§ 1 i.V.m. 22 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 MiLoG. Nach hochschulrechtlichen Bestimmungen war das sechsmonatige Praktikum auf der Krankenpflegestation Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme des Studiums der Humanmedizin. Die angehende Medizinstudentin meinte, dass ein Vorpraktikum kein Pflichtpraktikum im Sinne des MiLoG sei.
Persönlicher Anwendungsbereich
Bereits das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte ihre Klage abgewiesen. Dem Urteil stimmte das Bundesarbeitsgericht jetzt zu. Die Klägerin unterfällt danach nicht dem persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes. „Der Ausschluss von Ansprüchen auf den gesetzlichen Mindestlohn nach § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG erfasst nach dem in der Gesetzgebung deutlich zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind“, heißt es in einer Verlautbarung des BAG. Dass es sich um eine private Hochschule handelt, ist irrelevant, solange diese staatlich anerkannt ist.
(BAG, 19. Januar 2022 – 5 AZR 217/21) Bildnachweise: © IMAGO / Panthermedia
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