Eine tarifvertragliche Norm legt fest, dass Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, unabhängig von deren individueller Arbeitszeit, ab der 41. Wochenstunde ein Mehrarbeitszuschlag zusteht. Dies verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), stellt das BAG klar. Um diese Benachteiligung aufzuheben, müssen die Regelungen im Verhältnis zur Arbeitszeit an die geringeren Wochenstunden angepasst werden. Vor diesem Hintergrund erhalten auch Arbeitnehmer in Teilzeit Geld für ihre Mehrarbeit.
Teilzeitkraft im Nachteil
Im besagten Fall wird das Arbeitsverhältnis der Parteien im Rahmen eines Manteltarifvertrags geregelt. Für Vollzeitbeschäftigte gilt eine Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Nach § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV ist bis „einschließlich der 40. Wochenstunde kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, danach sind 25 % zusätzlich zu vergüten“. Dagegen geklagt hat ein Teilzeitbeschäftigter, dessen wöchentliche Arbeitszeit bei 30,8 Stunden liegt. Er sah sich durch die tarifliche Bestimmung gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten benachteiligt und berief sich auf den Pro-rata-temporis-Grundsatz aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG. Danach könne er einen Mehrarbeitszuschlag verlangen, sobald er seine vertragliche Wochenarbeitszeit von 30,8 Stunden um 1,2 Stunden übersteige. Die Vorinstanzen haben seine Klage abgewiesen.
Das BAG kommt zu dem Schluss, dass die Tarifnorm Teilzeitbeschäftigte diskriminiert. Zur Begründung bezieht sich das Gericht auf § 134 BGB, der die Norm für nichtig erklärt, weil sie für Teilzeitbeschäftigte keine der vertraglichen Arbeitszeit entsprechende, anteilige Reduzierung der Grenze für die Inanspruchnahme des Zuschlags beinhaltet. Ein Grund für diese Benachteiligung liegt nicht vor. Bei dessen Prüfung haben die Gerichte für Arbeitssachen aufgrund des Unionsrechtsbezugs von § 4 Abs. 1 TzBfG nicht lediglich eine Willkürkontrolle durchzuführen, sondern die vom Gerichtshof der Europäischen Union vorgegebenen Anforderungen einzuhalten.
Demzufolge haben Teilzeitbeschäftigten nach § 612 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ein Recht auf den tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte in § 9 Ziff. 1 Abs. 2 Satz 2 MTV überschreiten. Diese Entscheidung konnte das BAG treffen, ohne den Tarifvertragsparteien zuvor Gelegenheit einzuräumen, die Diskriminierung zu beseitigen.
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