Manipulierte und gelöschte Mails: Abberufung von SAP-Aufsichtsrat rechtmäßigEin Mitglied des Betriebsrates der SAP SE war als Gewerkschaftsvertreter Mitglied des Aufsichtsrates. Im Haus fand eine Ermittlung gegen ein anderes Betriebs- und Aufsichtsratsmitglied statt. Weil Ersterer diesem zur Hilfe kommen wollte und sich dabei unlauterer Mittel bediente, geriet er selbst in den Fokus. Er erhielt die Kündigung und flog auch aus dem Aufsichtsrat.
Die internen Ermittlungen gegenüber dem Kollegen betrafen eine angeblich ungenehmigte Urlaubsnahme. Um ihn von diesem Vorwurf zu entlasten, löschte der Betriebs- und Aufsichtsrat diverse E-Mails und manipulierte eine weitere. Später stellte er sie wieder her und überließ sie der Gesellschaft auch.
Erfolglose Beschwerde
Löschen und Manipulation führten indes zur außerordentlichen Kündigung. Außerdem fasste der Aufsichtsrat den Beschluss, die gerichtliche Abberufung des Mitglieds zu beantragen. Diesem Antrag kam das zuständige Amtsgericht in Mannheim nach. Die Beschwerde des Betriebs- und Aufsichtsratsmitglieds vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe blieb nun erfolglos. Der 1. Zivilsenat teilt die Ansichten der Vorinstanz.
Verbleib für Gesellschaft unzumutbar
Danach ist ein in der Person des Beschwerdeführers liegender sowie die Abberufung tragender wichtiger Grund im Sinne des Art. 9 Abs. 1 c) ii) SE-VO und § 103 Abs. 3 Satz 1 AktG gegeben. Der liegt immer dann vor, wenn ein Verbleiben des Mitglieds im Aufsichtsrat bis zum Ablauf der Amtszeit für die Gesellschaft unzumutbar ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der weitere Verbleib im Amt die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrats nicht unerheblich beeinträchtigt oder eine sonstige Schädigung der Gesellschaft erwarten lässt.
Persönliche Integrität und Vertrauenswürdigkeit
Das Löschen und Manipulieren von Informationen seitens des Beschwerdeführers bezeichnet der Senat als „eigenmächtig und durch keinerlei rechtlich berechtigtes Interesse gedeckt“. Es „zerstört das für seine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied unerlässliche Vertrauen in seine persönliche Integrität und Zuverlässigkeit“. Damit habe er sich als ungeeignet für die Wahrnehmung des Unternehmensinteresses an einer funktionsfähigen Überwachung des Vorstands erwiesen. Keine Rolle spielt, dass die Handlungen außerhalb seiner eigentlichen Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied geschehen sind. Wiederherstellung und Bereitstellung der Mails seien zudem nicht geeignet, die Zweifel an der Integrität und Vertrauenswürdigkeit zu beseitigen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
(OLG Karlsruhe, Az. 1 W 85/21 (Wx))Bildnachweise: © IMAGO / Dirk Sattler
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