Das Landgericht (LG) München I hat der Klage der Verwertungsgesellschaft GEMA gegen den US-amerikanischen Anbieter Suno überwiegend stattgegeben (Urteil vom 31. Juli 2026 – 42 O 763/25). Die GEMA hatte Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz wegen der Nutzung urheberrechtlich geschützter Musikstücke verlangt. Betroffen waren sechs bekannte Werke, darunter „Atemlos durch die Nacht“, „Forever Young“ und „Daddy Cool“. Liedtexte waren nicht Gegenstand des Verfahrens. Zum Training seiner KI-Modelle hatte Suno auch die streitgegenständlichen Werke verwendet. Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese in zwei Modellen reproduzierbar enthalten waren. Die Kammer spricht von einer Memorisierung: Inhalte aus den Trainingsdaten hätten sich in den Modellparametern niedergeschlagen und könnten über entsprechende Outputs wiedergegeben werden.
Suno haftet für KI-generierte Outputs
Nach Auffassung des LG München I verletzt diese Memorisierung das Vervielfältigungsrecht der Urheber und ist nicht durch die urheberrechtlichen Schranken für Text und Data Mining gedeckt. Darüber hinaus habe Suno die geschützten Werke durch die in Deutschland erzeugten Outputs unberechtigt vervielfältigt und öffentlich wiedergegeben. Darin seien originelle Elemente der Originalstücke wiedererkennbar gewesen. Für diese Rechtsverletzungen sei Suno verantwortlich. Die Prompts der Nutzer seien einfach und ergebnisoffen gewesen und hätten keine Vorgaben zu Melodie, Harmonie oder Rhythmus enthalten. Suno habe dagegen die Trainingsdaten ausgewählt, die Modelle trainiert und sei für deren Architektur sowie die Memorisierung verantwortlich. Auch beim Training in den USA sah das Gericht eine Urheberrechtsverletzung. Zwar sei hierfür US-amerikanisches Recht maßgeblich. Die Nutzung sei jedoch nicht durch die Fair-Use-Doktrin gedeckt, weil die geschützten Werke in wesentlich ähnlicher Form in den Outputs wiedergegeben worden seien. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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