Leiharbeit: Zulässige Überlassungshöchstdauer via Tarifvertrag

Die Überlassungshöchstdauer für Leiharbeitnehmer ist gesetzlich geregelt und grundsätzlich auf 18 Monate festgelegt. Allerdings können Arbeitgebende und Gewerkschaften in einem Tarifvertrag anderweitige Überlassungszeiten festlegen. Die dort getroffenen Regelungen gelten dann auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer, die nicht tarifgebunden sind.
vom 22. September 2022
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Leiharbeit: Zulässige Überlassungshöchstdauer via Tarifvertrag

Die Überlassungshöchstdauer für Leiharbeitnehmer ist gesetzlich geregelt und grundsätzlich auf 18 Monate festgelegt. Allerdings können Arbeitgebende und Gewerkschaften in einem Tarifvertrag anderweitige Überlassungszeiten festlegen. Die dort getroffenen Regelungen gelten dann auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer, die nicht tarifgebunden sind.
von Alexander PradkaEin Leiharbeitnehmer war bei einer Firma für knapp 24 Monate tätig gewesen. Diese ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. (Südwestmetall). Diese wiederum hatte sich mit der Industriegewerkschaft Metall auf einen Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit geeinigt. Dieser sah vor, dass die Dauer einer Arbeitnehmerüberlassung 48 Monate nicht überschreiten darf. Der Leiharbeitnehmer vertrat die Auffassung, dass dies der gesetzlichen Regelung widerspricht und deshalb ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande gekommen ist.
 

Wirkung des Tarifvertrags

Zwar sieht das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in § 1 Abs. 1b vor, dass der Verleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate demselben Entleiher überlassen darf. Es sieht ebenfalls vor, dass der Entleiher denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinanderfolgende Monate tätig werden lassen darf. Das Gesetz ordnet aber ebenso ausdrücklich an, dass per Tarifvertrag der Einsatzbranche eine abweichende Überlassungshöchstdauer möglich ist, § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG. Wie das Bundesarbeitsgericht urteilt, konnten Südwestmetall und IG Metall die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern und Leiharbeitnehmerinnen durch Tarifvertrag mit Wirkung auch für den Kläger und dem Verleiher verlängern. Das Argument, er sei selbst nicht Mitglied der IG Metall, hat insoweit also keine Bedeutung.
 

Regelungsermächtigung

Das BAG führt weiter aus, dass § 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG eine Regelungsermächtigung außerhalb des Tarifvertragsgesetzes vorsieht. Dessen Anwendungsbereich erstrecke sich auch auf das Verhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. Auf eine Tarifgebundenheit dieser Parteien kommt es nicht an. Die vereinbarte Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten hält sich im Rahmen der gesetzlichen Regelungsbefugnis. Der Leiharbeitnehmer hatte deshalb mit seinem Anliegen keinen Erfolg.
BAG, 4 AZR 83/21Bildnachweise: © Unsplash / Jason Richard]]>

Beitrag von Alexander Pradka

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