Am 14. Februar 2023 stellte das zuständige Ordnungsamt einer Stadt in der Betriebsstätte eines Event-, Catering- und Partyservices zahlreiche Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften fest. Es war die Rede von verdorbenen Lebensmitteln im Kühlschrank, von Mäusebefall in Küche und Geschirrlager sowie schimmelähnliche Beläge und Anhaftungen auf Decken und Wandelementen. Die Behörde gab Gelegenheit zur Stellungnahme, drohte zugleich die Veröffentlichung des Geschehens auf der Webseite des hessischen Portals für Verbraucherthemen im Sinne des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr.3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) an. Den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz seitens des Caterers lehnte das Verwaltungsgericht ab. Am 8. Mai 2023 ging beim Verwaltungsgerichtshof Hessen Beschwerde ein, begründet wurde diese am 26. Mai. Knapp 14 Monate später, am 19. Juli 2024, wies das Gericht die Beschwerde ab. Die Behörde hatte die Veröffentlichung wegen des laufenden Verfahrens zurückgestellt. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs erhobene Anhörungsrüge seitens des Caterers hat dieser mit Beschluss vom 19. Januar 2025 zurückgewiesen. Zwischenzeitlich, am 21. August 2024, hatte der Caterer Verfassungsbeschwerde erhoben und um Eilrechtsschutz ersucht. Sie rügt eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG.
Verlust des Ansehens und Umsatzeinbußen
Das Bundesverfassungsgericht stellt zunächst klar, dass § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr.3 LFGB einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG begründet. Die Vorschrift verpflichte die Behörde, der Öffentlichkeit lebensmittel- und futtermittelrechtliche Verstöße von Unternehmen umfassend und in unternehmensspezifisch individualisierter Form mitzuteilen. Die umfassende Information der Verbraucher erfolge zu dem Zweck, diese in die Lage zu versetzen, ihre Konsumentscheidung in Kenntnis der veröffentlichten Missstände zu treffen und gegebenenfalls vom Vertragsschluss mit den benannten Unternehmen abzusehen. Zudem solle die Vorschrift zur Einhaltung der Bestimmungen des Lebensmittel- und Futtermittelrechts beizutragen. Das diene letztlich der Durchsetzung des allgemeinen Zwecks des Gesetzes, Gesundheitsgefahren vorzubeugen und abzuwehren sowie Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung zu schützen. Im Interesse der Konsumenten soll die Veröffentlichung unverzüglich nach Feststellung der Missstände erfolgen. Verzögerungen von zum Teil mehreren Monaten seien im Sinne der Verbraucherinformation nicht zweckdienlich, so das Bundesverfassungsgericht. Je größer der zeitliche Abstand werde, desto geringer falle der objektive Informationswert aus. Und: „Eine derart weithin einsehbare und leicht zugängliche Veröffentlichung von teilweise nicht endgültig festgestellten oder teilweise bereits behobenen Rechtsverstößen kann zu einem erheblichen Verlust des Ansehens und zu Umsatzeinbußen führen, was im Einzelfall bis zur Existenzvernichtung reichen kann.“
Abwägung ist zwingend erforderlich
Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, dass nicht die Verzögerung per se die Unverzüglichkeit ausschließt. Wie in vielen anderen Angelegenheiten müssten die Umstände des Einzelfalls genau betrachtet werden. Den Behörden stehe in lebensmittelrechtlichen Fragen eine Prüfungs- und Überlegungsfrist zu. Zudem seien maßgebliche Verfahrensverzögerungen, die auf den betroffenen Grundrechtsträger selbst zurückgehen, nicht zu berücksichtigen. Das gelte auch für die Verzögerung, die maßgeblich auf die Zurückstellung der Veröffentlichung seitens der Behörde aufgrund eines laufenden gerichtlichen Eilverfahrens beruht. Denn, so das Bundesverfassungsgericht, dann müssten Veröffentlichungen nach erfolglosem Abschluss eines Eilverfahrens regelmäßig unterbleiben, was § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB weitgehend seines Anwendungsbereiches berauben würde. Mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens wäre zu prüfen gewesen, ob und inwieweit sich die in dem Verfahren eingetretene Verzögerung noch als angemessen erweist. „Eine diesen Anforderungen entsprechende einzelfallbezogene Abwägung lässt die angegriffene Entscheidung vermissen“, so das Bundesverfassungsgericht. Die Dauer des gerichtlichen Verfahrens werde bereits vollständig ausgeblendet, der Verwaltungsgerichtshof berücksichtige nicht, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits rund 17 Monate seit der Feststellung des lebensmittelrechtlichen Verstoßes im Februar 2023 vergangenen waren. Angesichts der Dauer hätte sich das aufdrängen müssen. Den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes hob das Bundesverfassungsgerichtshof auf, dieser muss nun neu entscheiden.
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