Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat im Equal-Pay-Streit zwischen Daimler Truck und einer Managerin entschieden (Urteil vom 18. August 2026 – 2 Sa 14/24). Die Arbeitnehmerin hatte sich auf das Entgelttransparenzgesetz sowie den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und für die Jahre 2018 bis 2022 eine höhere Vergütung verlangt. Insgesamt sprach ihr das Gericht Medienberichten zufolge rund 210.000 Euro zu. Die Klägerin wollte rückwirkend bei mehreren Vergütungsbestandteilen finanziell mit einem bestimmten männlichen Kollegen gleichgestellt werden. Hilfsweise verlangte sie die Differenz zum Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe auf derselben betrieblichen Hierarchieebene. Das Gehalt des ausgewählten Kollegen lag deutlich über diesem Median. Daimler Truck argumentierte unter anderem, der Mann übe keine gleiche oder gleichwertige Tätigkeit aus, verfüge über deutlich mehr Erfahrung auf der betreffenden Hierarchieebene und die Gehaltsunterschiede seien auch durch Leistungsmängel der Klägerin begründet.
Median der Vergleichsgruppe gibt den Ausschlag
Das LAG sprach der Arbeitnehmerin nicht die Differenz zum Gehalt des konkret benannten Kollegen zu. Selbst wenn man die Gleichwertigkeit der Tätigkeiten und eine geschlechtsbedingte Benachteiligung unterstelle, habe Daimler Truck diese Vermutung insoweit widerlegen können. Dafür sprächen insbesondere die Vergütungsstruktur innerhalb der männlichen Vergleichsgruppe und die erheblich längere Tätigkeit des Kollegen auf dieser Hierarchieebene. Einen Erfolg erzielte die Klägerin dagegen mit ihrem Hilfsantrag: Sie könne die Differenz zwischen ihrer Vergütung und dem Medianentgelt der männlichen Vergleichsgruppe auf derselben Hierarchieebene verlangen. Die insoweit bestehende Vermutung einer geschlechtsbedingten Benachteiligung habe ihr Arbeitgeber nicht widerlegen können. Bei virtuellen Aktien sprach das Gericht ihr zudem auf Grundlage des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Differenz zu den durchschnittlich an die Beschäftigten ihrer Vergleichsgruppe gewährten Leistungen zu. Der Fall hatte bereits das Bundesarbeitsgericht beschäftigt. Dieses hatte das frühere Urteil des LAG im Oktober 2025 teilweise aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Das LAG ließ die Revision gegen seine neue Entscheidung nicht erneut zu.
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