Wer Elternzeit in mehreren Abschnitten nimmt, kann sich vor jedem dieser Zeiträume auf den besonderen Kündigungsschutz nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) berufen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18. Juni 2026 entschieden (Az. 2 AZR 213/25). Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seine Elternzeit von vornherein in mehrere Abschnitte aufgeteilt hatte. Darüber hatte er seinen Arbeitgeber in einem Schreiben informiert. Nachdem ein erster Elternzeitabschnitt bereits beendet war, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor Beginn eines weiteren Abschnitts ordentlich, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Eine Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde lag nicht vor. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam und berief sich auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.
Schutz beginnt vor jedem Abschnitt neu
Auch das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht. Nach den gesetzlichen Regelungen können Beschäftigte ihre Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilen. Mit jedem wirksamen Elternzeitverlangen werde zugleich der besondere Kündigungsschutz ausgelöst. Dieser beginne grundsätzlich bereits vor dem eigentlichen Beginn der Elternzeit – bei Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, frühestens acht Wochen vor dem jeweiligen Abschnitt. Nach Auffassung des Gerichts gilt dieser sogenannte vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt. Unerheblich sei, ob die Abschnitte jeweils gesondert oder bereits mit einem einzigen Schreiben beantragt worden seien. Die Kündigung des Arbeitgebers sei deshalb unwirksam gewesen.
Zur Begründung verwies das BAG unter anderem auf den Wortlaut des Gesetzes sowie dessen Schutzzweck. Würde der besondere Kündigungsschutz nur vor dem ersten Elternzeitabschnitt greifen, könnten Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor späteren Elternzeitphasen beenden. Der gesetzlich vorgesehene Schutz während der Elternzeit würde dadurch teilweise leerlaufen.
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