Kündigung im zweiten Anlauf 

Eine Kündigung erreicht den Arbeitnehmer nicht. Der Arbeitgeber setzt ein neues Schreiben auf – ohne den Betriebsrat erneut einzubeziehen. Ob die erste Anhörung trotzdem ausreicht, hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
vom 28. September 2026
image

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Betriebsrat nicht erneut anhören muss, wenn eine Kündigung zunächst nicht zugeht und kurz darauf auf Grundlage desselben Kündigungsentschlusses erneut ausgesprochen wird (Urteil vom 10.06.2026, Az. 19 Sa 6/26). Der Kläger arbeitete bei einem Bewachungsunternehmen und befand sich noch in der Probezeit. Im Mai 2025 hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur geplanten Kündigung an. Der Betriebsrat äußerte sich nicht. Die Arbeitgeberin ließ das Kündigungsschreiben durch einen Boten zustellen. Zwei Versuche scheiterten. Daraufhin stellte sie ein neues Schreiben aus, das dem Arbeitnehmer am 10. Juni 2025 persönlich übergeben wurde. Den Betriebsrat hörte sie nicht erneut an. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung deshalb für unwirksam. Das Arbeitsgericht Mannheim gab ihm Recht: Die Arbeitgeberin hätte den Betriebsrat erneut beteiligen müssen, weil dieser zuvor nicht ausdrücklich vorbehaltlos zugestimmt hatte.

 

Erster Kündigungsentschluss noch nicht verbraucht

Das LAG sah das anders. Weil das erste Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer nicht zugegangen war, war die Kündigung nicht wirksam geworden. Mit dem zweiten Schreiben setzte die Arbeitgeberin daher erstmals ihren ursprünglichen Kündigungsentschluss um. Dafür sprachen der enge zeitliche Zusammenhang sowie der unveränderte Sachverhalt. Auch eine vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats hielt das LAG nicht für erforderlich. Mit dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Anhörungsverfahren habe der Betriebsrat Gelegenheit erhalten, auf die Kündigungsentscheidung Einfluss zu nehmen. Damit sei der Zweck der Anhörung erfüllt. Ob der Betriebsrat zustimme oder schweige, ändere daran nichts. Damit weicht das LAG von einer Lesart der bisherigen BAG-Rechtsprechung ab, nach der eine erneute Anhörung bei einer nicht zugegangenen Kündigung nur entbehrlich ist, wenn der Betriebsrat zuvor vorbehaltlos zugestimmt hat. Gegen die Entscheidung ist Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az. 2 AZR 156/26).

 

Copyright Bild: Anjali Mehta für Unsplash

Beitrag von Natalia Maucher

Dies könnte Sie auch interessieren

curated-lifestyle-bCUxR1bpCxQ-unsplash_online
„Super Bowl“ als Marke für Süßwaren? 
Eine Anmelderin wollte „Super Bowl“ für Süßwaren als Wortmarke schützen lassen. Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnte die Eintragung ab. Ob die Bezeichnung...
TEGUT supermarket recognizable orange signage stands out, offering fresh and organic products. The brand represents premium quality and sustainability, shoppers, Bad Hersfeld, Germany, 03.02
Edeka darf Großteil der tegut-Märkte übernehmen 
Edeka will mehr als 200 tegut-Märkte und weitere Unternehmensteile erwerben. Das Bundeskartellamt sah jedoch in zahlreichen Regionen Wettbewerbsprobleme....
getty-images-k81GCBWjWUU-unsplash_online
50 Millionen Euro an Betrüger überwiesen 
Ein leitender Angestellter tätigt innerhalb weniger Wochen knapp 60 Überweisungen an Betrüger. Sein Arbeitgeber kündigt ihm fristlos und verlangt Schadensersatz....