Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber den Betriebsrat nicht erneut anhören muss, wenn eine Kündigung zunächst nicht zugeht und kurz darauf auf Grundlage desselben Kündigungsentschlusses erneut ausgesprochen wird (Urteil vom 10.06.2026, Az. 19 Sa 6/26). Der Kläger arbeitete bei einem Bewachungsunternehmen und befand sich noch in der Probezeit. Im Mai 2025 hörte die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur geplanten Kündigung an. Der Betriebsrat äußerte sich nicht. Die Arbeitgeberin ließ das Kündigungsschreiben durch einen Boten zustellen. Zwei Versuche scheiterten. Daraufhin stellte sie ein neues Schreiben aus, das dem Arbeitnehmer am 10. Juni 2025 persönlich übergeben wurde. Den Betriebsrat hörte sie nicht erneut an. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung deshalb für unwirksam. Das Arbeitsgericht Mannheim gab ihm Recht: Die Arbeitgeberin hätte den Betriebsrat erneut beteiligen müssen, weil dieser zuvor nicht ausdrücklich vorbehaltlos zugestimmt hatte.
Erster Kündigungsentschluss noch nicht verbraucht
Das LAG sah das anders. Weil das erste Kündigungsschreiben dem Arbeitnehmer nicht zugegangen war, war die Kündigung nicht wirksam geworden. Mit dem zweiten Schreiben setzte die Arbeitgeberin daher erstmals ihren ursprünglichen Kündigungsentschluss um. Dafür sprachen der enge zeitliche Zusammenhang sowie der unveränderte Sachverhalt. Auch eine vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats hielt das LAG nicht für erforderlich. Mit dem ordnungsgemäß abgeschlossenen Anhörungsverfahren habe der Betriebsrat Gelegenheit erhalten, auf die Kündigungsentscheidung Einfluss zu nehmen. Damit sei der Zweck der Anhörung erfüllt. Ob der Betriebsrat zustimme oder schweige, ändere daran nichts. Damit weicht das LAG von einer Lesart der bisherigen BAG-Rechtsprechung ab, nach der eine erneute Anhörung bei einer nicht zugegangenen Kündigung nur entbehrlich ist, wenn der Betriebsrat zuvor vorbehaltlos zugestimmt hat. Gegen die Entscheidung ist Revision beim Bundesarbeitsgericht anhängig (Az. 2 AZR 156/26).
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