Kündigung des Geschäftsführers wegen Begünstigung von Betriebsräten wirksam

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in der Causa ESWE Vekehr versus Jörg Gerhard entschieden: Wegen Verletzung von Überwachungs- und Kontrollpflichten des Geschäftsführers betreffend sachlich nicht gerechtfertigter Höhergruppierung von Betriebsratsmitgliedern ist die fristlose Kündigung wirksam.
vom 28. November 2025
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Der Fall sorgte in der hessischen Landeshauptstadt Wiesbaden für Furore: Im März 2022 wurde der Geschäftsführer der hiesigen ESWE Verkehr, Jörg Gerhard, fristlos entlassen. Möglich machte das die entsprechende Abstimmung des Aufsichtsrats mit 7:5 Stimmen. Gerhard waren Günstlingswirtschaft – so die Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern –, überhöhte Gehälter und Veruntreuung vorgeworfen worden. Sogar die Staatsanwaltschaft ermittelte. Gerhard war vom Herbst 2014 bis zu seiner Demission als Geschäftsführer der ESWE Verkehr beschäftigt gewesen. Zuletzt war er auch für den Bereich Personal zuständig. Im Herbst 2021 erreichten die Stadt Wiesbaden auf anonymem Weg verschiedene Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung der ESWE Verkehr. Sie sah sich zu einer umfassenden Sachverhaltsaufklärung veranlasst, daran wirkte auch eine Rechtsanwaltskanzlei mit. Ende Februar 2022 folgte dann der Beschluss des Aufsichtsrats. Die Parteien trafen sich vor dem Landgericht Wiesbaden, das Gerhard 24.000 Euro an Tantiemen für das Jahr 2021 zusprach, die Klage auf weitergehende Vergütung bis zum Vertragsende nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aber abwies. Die fristlose Kündigung Gerhards sei wirksam.

 

Gehaltsentwicklung und Eingruppierung nicht hinterfragt

Die ESWE Verkehr ging gegen das Urteil im Hinblick auf die Tantiemenauszahlung in Berufung, der ehemalige Geschäftsführer gegen die Entscheidung hinsichtlich der fristlosen Kündigung. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat jetzt entschieden, dass das Dienstverhältnis mit der außerordentliche Kündigung beendet worden ist. Der Aufsichtsratsbeschluss ist laut Angaben des Gerichts formell wirksam und die Kündigung selbst auch materiell wirksam. Die Zweiwochenfrist zum Ausspruch der Kündigung sei eingehalten worden. Es gäbe auch keine Hinweise darauf, dass der für die Abberufung und Kündigung satzungsgemäß zuständige Aufsichtsrat vor dem Vorliegen des Zwischenberichts der externen Kanzlei positive Kenntnis über alle für die Kündigung maßgeblichen Umstände Kenntnis gehabt hätte. Den wichtigen Grund für die Kündigung sieht das Oberlandesgericht in der Verletzung von Kontroll- und Überwachungspflichten. Er sei zwar nicht selbst für das Personalwesen zuständig gewesen, habe aber die Höhergruppierungen und Zulagengewährungen unterzeichnet. Außerdem war er nach Überzeugung des Gerichts in den streitgegenständlichen Fällen in die den einzelnen Vergütungsentscheidungen vorausgegangene Kommunikation zwischen Personalabteilung und Geschäftsführer eingebunden. Es habe ein begründeter Anlass bestanden, die Gehaltsentwicklungen der Betriebsratsmitglieder zu hinterfragen und geeignete Maßnahmen dahingehend zu ergreifen, dass Entscheidungen der Geschäftsführung dem Legalitätsprinzip entsprechen.   

 

Seine Tantiemen darf Gerhard behalten

Im Prozess hatte die ESWE Verkehr rechtskräftige Arbeitsgerichtsurteile betreffend dreier Betriebsratsmitglieder und eines Schwerbehindertenvertreters vorgelegt. Diese enthielten substantiierte Vorträge zur Unzulässigkeit einzelner Höhergruppierungen und Zulagengewährungen. Gerhard war es laut OLG Frankfurt am Main nicht gelungen, diese zu Angaben zu entkräften. Das wäre ihm aufgrund seiner vormaligen Sachnähe als früherer Geschäftsführer aber möglich und zumutbar gewesen. Die Berufung der ESWE Verkehr gegen die Tantiemenausschüttung blieb erfolglos. Gerhard handele nicht etwa treuwidrig, wenn er trotz seiner Pflichtverletzungen Ansprüche geltend mache. Allenfalls in besonders krass liegenden Fällen, in denen sich der Dienstpflichtige gegenüber dem anderen Teil grob unanständig verhalten habe, könne es gerechtfertigt sein, dem Vergütungsanspruch den Arglisteinwand entgegenzuhalten, so das OLG. Diese Voraussetzungen sah es hier nicht als gegeben an.

 

Copyright Bild: ESWE Vekehr

Beitrag von Alexander Pradka

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