Im vorliegenden Fall meldete sich ein Arbeitnehmer wiederholt unmittelbar nach seinem Urlaub für jeweils eine Woche arbeitsunfähig. Zuvor hatte er versucht, seinen Urlaub zu verlängern, was der Arbeitgeber ablehnte. Kurz darauf folgte jeweils eine Krankschreibung ab dem ersten Arbeitstag. Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung – zu Recht, wie das Arbeitsgericht Heilbronn entschied (Urteil vom 27.03.2026 – 7 Ca 314/25).
Beweiswert der AU kann erschüttert werden
Zwar hat eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung grundsätzlich einen hohen Beweiswert, der jedoch unter bestimmten Bedingungen angreifbar ist. Nach Auffassung des Gerichts können konkrete Umstände Zweifel begründen – etwa ein auffälliger zeitlicher Zusammenhang zwischen Urlaub und Krankmeldung. In diesem Fall sei ein auffälliges Muster zu erkennen gewesen, da der Arbeitnehmer zuvor vergeblich eine Urlaubsverlängerung beantragt hatte und sich, wie bereits im Sommer 2024, vor Arbeitsantritt krankgemeldet hatte. Ist der Beweiswert erschüttert, kehrt sich die Beweislast um: Der Arbeitnehmer muss dann darlegen und beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. In diesem Fall gelang dem Kläger dieser Nachweis nicht, auch weil die Aussage des behandelnden Arztes unergiebig blieb.
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