Eine Arbeitnehmerin hatte für den Zeitraum vom 1. bis 25. März 2026 drei Wochen Urlaub eingereicht. Ihr Arbeitgeber lehnte den Antrag ab – mit der Begründung, dass im Betrieb grundsätzlich nie mehr als zwei Wochen Urlaub am Stück genehmigt werden. Dagegen reichte die Frau Klage ein und bekam zunächst vom Arbeitsgericht Nordhausen Recht. Als ihr Arbeitgeber ihr den Urlaub dennoch nicht gewährte, erwirkte sie im Februar 2026 eine einstweilige Verfügung vor dem Thüringer Landesarbeitsgericht.
Arbeitnehmer hat Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub
Das Thüringer Landesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss klargestellt, dass Arbeitgeber zusammenhängenden Urlaub nicht durch generelle Vorgaben begrenzen dürfen. Das Gericht stellte darauf ab, dass § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich einen zusammenhängenden Urlaub vorsieht. Eine Aufteilung kommt nur dann in Betracht, wenn dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Pauschale Regelungen oder interne Richtlinien, wie im vorliegenden Fall, genügen diesen Anforderungen nicht.
Hinzu kam, dass die Arbeitnehmerin auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung angewiesen war, weil der beantragte Urlaubszeitraum unmittelbar bevorstand. Ohne eine kurzfristige gerichtliche Entscheidung hätte sie ihren Anspruch faktisch nicht mehr realisieren können. Der Anspruch auf Gewährung des Urlaubs könne im Eilverfahren gesichert werden, wenn andernfalls eine endgültige Vereitelung drohe. Auf Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung musste sie nach Auffassung des LAG ihre Urlaubspläne nicht ändern oder abbrechen.
Für den 1. und 2. März 2026 hingegen gab das LAG dem Antrag der Arbeitnehmerin auf Eilrechtsschutz nicht statt. Am 1. März, der auf einen Sonntag fiel, bestand keine Arbeitspflicht. Für den 2. März war zwischen den Parteien streitig, ob Arbeitsunfähigkeit vorlag. Eine rückwirkende Urlaubsgewährung sei zudem nicht möglich, begründet das Gericht.
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