Kein Wiedereinstellungsanspruch in der InsolvenzIst der Arbeitgebende insolvent, existiert kein Wiedereinstellungsanspruch seitens eines zuvor gekündigten Arbeitnehmenden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil nochmals klargestellt. Die Revision hatte aus prozessualen Gründen aber dennoch Erfolg, weil mit dem Wiedereinstellungsanspruch zugleich die Wirksamkeit einer Kündigung angegriffen wurde.
Die Insolvenzordnung sieht einen Kontrahierungszwang des Insolvenzverwalters nicht vor. Einen solchen Zwang kann nur der Gesetzgeber anordnen. Der Insolvenzverwalter ist lediglich an vom insolventen Unternehmen bereits begründete Arbeitsverhältnisse gebunden. So weit, so klar. In dem Fall, den das BAG zu entscheiden hatte, spielten jedoch weitere Aspekte eine Rolle. Die Kündigung erfolgte wegen Betriebsstilllegung. Der betroffene Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, dass noch während der Kündigungsfrist der Betrieb auf ein anderes Unternehmen übergegangen ist.
Zusätzliche Fakten
Seinen Wiedereinstellungsanspruch richtete er an die Übernehmerin des Betriebs. Und er wendete sich mit Kündigungsschutzklage gegen deren vorsorgliche Kündigung. Eine zusätzliche Verkomplizierung trat deshalb ein, weil während des Berufungsverfahrens über die Betriebsübernehmerin in das Insolvenzverfahren rutschte. Wie das BAG ausführt, wurde mit diesem Schritt das Verfahren unterbrochen. Der betroffene Arbeitnehmer erklärte die Aufnahme des Verfahrens, der der Insolvenzverwalter widersprach. Das Landesarbeitsgericht hatte zwischenzeitlich festgestellt, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.
Richterrechtliches Wiedereinstellungsverfahren
Mit seiner Revision hatte der klagende Arbeitnehmer nun Erfolg – aus prozessualen Gründen, wie das BAG mitteilt. Es gibt einen richterrechtlich entwickelten Wiedereinstellungsanspruch. Dieser kommt dann zum Tragen, wenn sich die bei Zugang der Kündigung noch zutreffende Prognose des Arbeitgebenden, der Beschäftigungsbedarf entfalle bei Ablauf der Kündigungsfrist, als fehlerhaft erweist. Als Beispiel nennt das BAG explizit den Betriebsübergang. In der Insolvenz besteht der Anspruch nicht, so dass der Rechtsstreit nicht unterbrochen wird. Ausnahme: mit dem Wiedereinstellungsanspruch greift die klagende Partei zugleich die Wirksamkeit einer Kündigung an. Dann führt das auch bezüglich des Streits um die Wiedereinstellung zur Unterbrechung. Umgekehrt hat die Aufnahme des Kündigungsrechtsstreits, für die es genügt, dass bei Obsiegen des Arbeitnehmers Masserverbindlichkeiten entstehen können, auch die Aufnahme des Wiedereinstellungsstreits zur Folge.
BAG, 6 AZR 224/21Bildnachweise: © Unsplash / Sparks Reliance
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