Urlaubsansprüche von Beschäftigten verfallen nicht, wenn sie aufgrund von Elternzeit oder Mutterschutz nicht genommen werden können. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Urteil vom 11. September 2025 (Az. 13 SLa 316/25) entschieden. Selbst tariflich geregelter Mehrurlaub bleibt demnach erhalten und wird in die Zeit nach der Rückkehr aus der Elternzeit übertragen. Im vorliegenden Fall konnte eine Arbeitnehmerin, die als Verkäuferin in einer Fünf-Tage-Woche beschäftigt war, ihren Urlaub über einen längeren Zeitraum hinweg nicht in Anspruch nehmen. Grund dafür war, dass sie sich ab Oktober 2021 in einem Beschäftigungsverbot befand, auf das der Mutterschutz sowie die Elternzeit folgte. Auf das Arbeitsverhältnis fand der zwischen dem Handelsverband NRW und ver.di geschlossene Manteltarifvertrag (MTV) Anwendung. Danach ist vorgesehen, dass der Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen ist. Wird er ausnahmsweise übertragen, muss er innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres gewährt und genommen werden. Andernfalls verfällt der tarifliche Teil des Urlaubsanspruchs.Auf diese tariflichen Verfallfristen berief sich der Arbeitgeber – ohne Erfolg.
Gesetzliche Schutzvorschriften gehen vor
Nach Auffassung des LAG Hamm greifen in diesen Fällen die speziellen Schutzvorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sowie des Mutterschutzgesetzes. Diese haben Vorrang vor tariflichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen zum Verfall von Urlaubsansprüchen. Tarifliche Verfallklauseln können den Schutzmechanismus der gesetzlichen Regelungen nicht aushebeln. Das Gericht betont damit die zwingende Wirkung der einschlägigen Vorschriften: Arbeitgeber sind verpflichtet, Urlaubsansprüche über die Dauer der Elternzeit hinweg zu erhalten, unabhängig davon, ob und wie Tarifverträge oder Arbeitsverträge einen Verfall vorsehen.
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