Die beiden Beschäftigten sind im oberen Managementkreis eines großen niedersächsischen Automobilherstellers tätig. Sie werfen ihrem Arbeitgeber vor, auf interne Hinweise zu möglichen Regelverstößen nicht reagiert zu haben. Stattdessen seien sie Repressalien ausgesetzt gewesen. Die Manager vertraten die Auffassung, dass gegen das HinSchG verstoßen worden sei und verlangten deshalb Schadensersatz und Schmerzensgeld. Bereits das Arbeitsgericht Braunschweig hatte die Klagen abgewiesen.
Keine Meldung im Sinne des HinSchG
Das LAG Niedersachsen stellte klar, dass die Ansprüche bereits daran scheiterten, dass die betreffenden Mitteilungen nicht in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fielen. Die Hinweise waren vor Inkrafttreten des HinSchG erfolgt. Die Manager hätten sich nicht an die vorgesehenen internen Meldestellen gewandt, sondern ihre Vorgesetzten im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten informiert. Darüber hinaus sah das Gericht weder ausreichend dargelegte Repressalien noch einen kausalen Schaden, der auf einen Verstoß gegen das HinSchG zurückzuführen wäre. Auch Ansprüche auf Grundlage allgemeiner zivilrechtlicher Vorschriften verneinte das Gericht. Das LAG wies die Berufungen zurück. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde zugelassen.
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