Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hat in seinem Urteil vom 2. April 2026 (Az. 3 U 57/25) klargestellt, dass nahezu alkoholfreie Produkte mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Volumenprozent nicht mit Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ beworben werden dürfen. Auch die Verwendung von Begriffen wie „American Malt“ ist unzulässig. Im konkreten Fall hat ein Verband der Spirituosenindustrie gegen ein Start-up geklagt, das alkoholfreie Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Die Produkte wurden unter anderem mit Slogans wie „This is not Rum“, „alkoholfreie Alternative zu Gin“ oder „schmeckt nach …“ vermarktet.
Strenger Bezeichnungsschutz
Das OLG bestätigt, dass die Bezeichnungen für Spirituosen einem strikten Schutz unterliegen. Grundlage dafür ist die EU-Spirituosenverordnung 2019/787, in der die Anforderungen an Zusammensetzung und insbesondere den Mindestalkoholgehalt festgelegt sind. Da Produkte mit 0,3 Prozent Alkohol diese Vorgaben nicht erfüllen, dürfen sie nicht unter entsprechenden Bezeichnungen beworben werden. Die relativierenden oder klarstellenden Zusätze wie „This is not …“, „alkoholfreie Alternative zu …“ oder „schmeckt nach …“ ändern daran nach Auffassung des Gerichts nichts.
Auch indirekte Anspielungen unzulässig
Nachdem das Landgericht Hamburg bereits in erster Instanz die Klage hinsichtlich der geschützten Bezeichnungen „Rum, Gin und Whiskey“ stattgegeben hatte, hat das OLG darüber hinaus das Unternehmen auch zur Unterlassung des Begriffs „American Malt“ verurteilt. Diese stelle eine unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey dar. Damit folgt das Gericht der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach auch mittelbare Bezugnahmen auf geschützte Kategorien unzulässig sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; die Revision wurde zugelassen.
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