Kein Betriebsrat für Remote-Cities

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass in sogenannten Remote-Cities eines plattformbasierten Lieferdienstes keine eigenen Betriebsräte gewählt werden können. Der Grund: Diese Einheiten stellen weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) dar.
vom 9. Februar 2026
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Die Arbeitgeberin ist ein Anbieter plattformbasierter Dienstleistungen im Bereich Essenslieferung. Neben dem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich gibt es bundesweit sogenannte “Hub-Cities” (Hauptumschlagbasen) und sogenannte “Remote-Cities” (Liefergebiete). Der zugrundeliegende Fall drehte sich um Betriebsratswahlen, die in den Jahren 2022 und 2023 in verschiedenen Remote-Cities, etwa in Braunschweig, Kiel und Bremen, durchgeführt worden waren. Die Arbeitgeberin hatte die Wahlen in drei Fällen angefochten. Sie war der Ansicht, die jeweiligen Einheiten seien keine betriebsratsfähigen Organisationseinheiten. 

Die Vorinstanzen, Landesarbeitsgerichte in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg, hatten den Betriebsratswahlen bereits die Grundlage entzogen und die Wahlen für unwirksam erklärt. Zur Begründung hieß es: Die Remote-Cities bildeten weder einen eigenständigen Betrieb noch einen selbstständigen Betriebsteil im Sinne des BetrVG. Dagegen gerichtete Rechtsbeschwerden der betroffenen Betriebsräte hatten vor dem Siebten Senat des BAG keinen Erfolg. 

 

Organisatorische Eigenständigkeit fehlt

Das BAG stellte klar, dass Betriebsräte nach § 1 BetrVG in „Betrieben“ gewählt werden. Als Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile. Entscheidend ist, dass eine organisatorische Einheit in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen Leitung gesteuert wird. Außerdem wird ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb vorausgesetzt. Diese Anforderungen gelten nach Auffassung des Gerichts auch, wenn Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen „digital“ mit Hilfe einer App gesteuert werden. 

Im Streitfall fehlt es den Remote-Cities nach Beurteilung des Gerichts bereits an einer hinreichenden organisatorischen Eigenständigkeit. Eine bloße Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan reiche hierfür nicht aus. Die ausschließliche Tätigkeit von Auslieferungsfahrern, die überwiegend mittels App kommunizieren, begründe keine organisatorisch selbstständige Einheit, die die Wahl eines eigenen Betriebsrats rechtfertigt. 

 

Copyright Bild: gettyimages für Unsplash +

Beitrag von Natalia Maucher

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