Mit seinem aktuellen Urteil zieht das Gericht eine klare rechtliche Grenze gegen missbräuchliche Konstellationen auf, die allein darauf abzielen, Leistungen aus der Arbeitsförderung zu erlangen. Im zugrunde liegenden Fall hatte eine in Mittelhessen ansässige GmbH für den Monat September 2021 Kurzarbeitergeld für ihre einzige sozialversicherungspflichtig angemeldete Mitarbeiterin beantragt. Formal bestand zwischen dem Unternehmen und der Mitarbeiterin – einer Mitgesellschafterin – ein Geschäftsführeranstellungsvertrag mit einem Bruttomonatsgehalt und Dienstwagenregelung. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag ab.
Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts
Das Sozialgericht Gießen entschied in erster Instanz noch zugunsten des Unternehmens und verpflichtete die Bundesagentur zur Leistung. Jedoch folgte das LSG in Darmstadt im folgenden Berufungsverfahren der Rechtsauffassung der Behörde. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass das vermeintliche Arbeitsverhältnis faktisch nur zu dem Zweck bestand, Kurzarbeitergeld zu beziehen. Entscheidende Aspekte für diese Bewertung waren unter anderem, dass das Unternehmen schon vor und zu Beginn der Corona-Pandemie nur geringe Umsätze erzielte, die bei weitem nicht dazu ausreichten, die vereinbarte Vergütung und den Dienstwagen zu finanzieren. Hinzu kam, dass die Mitarbeiterin die Tätigkeit erst deutlich später tatsächlich aufgenommen hatte. Auch die Tatsache, dass die Mitarbeiterin erst am 24. März 2020 zur Sozialversicherung angemeldet wurde und die Beiträge sowie die Gehälter für März bis Mai 2020 erst nach der ersten Bewilligung von Kurzarbeitergeld gezahlt wurden, deutet darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis vor allem mit Blick auf die erwarteten Kurzarbeitergeldzahlungen begründet wurde.
Nach Auffassung des LSG fehlt es in solchen Konstellationen an einem echten Arbeitsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne, da die vertraglichen Vereinbarungen lediglich eine formale Hülle ohne wirtschaftliche Substanz darstellen. Infolgedessen besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Die Entscheidung des LSG ist rechtskräftig; eine Revision wurde nicht zugelassen.
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