„Wer durch ein fehlerhaftes Produkt einen Sachschaden oder eine Körperverletzung erleidet, soll es künftig leichter haben, Schadensersatz vom Hersteller zu erlangen“, heißt es in einer Erklärung des Ministeriums zum Gesetzesentwurf. Zum einen sieht das Gesetz eine Erweiterung der Regelungen zur Produkthaftung vor, zum anderen eine Erleichterung der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen. Unter anderem sind Beweiserleichterungen geschädigter Personen vorgesehen. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig sagte: „Ob eine fehlerhafte KI einen Schaden verursacht oder eine lockere Schraube – das darf für die Ansprüche von Verbraucherinnen und Verbrauchern keinen Unterschied machen. Deshalb wollen wir die Produkthaftung ausweiten, insbesondere den Schutz bei fehlerhafter Software – auch bei KI.“ Davon profitierten nicht nur die Verbraucherinnen und Verbraucher, sondern auch diejenigen Unternehmen, die sichere Produkte auf den Markt bringen. Laut ihren Angaben setzt der Gesetzesentwurf die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie „grundsätzlich“ 1:1 um.
Insbesondere KI-Systeme im Fokus
Der Gesetzgeber will Software künftig generell in die Produkthaftung einbeziehen, unabhängig davon, in welcher Weise sie bereitgestellt und genutzt wird. Insbesondere KI-Systeme stehen im Fokus. Damit will er der Digitalisierung Rechnung tragen. Wie bisher von der Produkthaftung ausgenommen bleibt die Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder zur Verfügung gestellt wird. Der Gesetzgeber nimmt in seinem Entwurf Bezug zur neu belebten Kreislaufwirtschaft und grenzt in dem Zusammenhang ab: Wird ein Produkt nach seinem Inverkehrbringen so umgestaltet, dass es wesentlich geändert wird – als Beispiel nennt er das „Upcycling“ –, soll derjenige, der es umgestaltet hat, künftig als Hersteller haften. Sollte ein Hersteller seinen Sitz außerhalb der EU haben, sollen neben ihm unter bestimmten Voraussetzungen weitere Akteure haften. Dazu gehören Importeure, Fulfilment-Dienstleister und Lieferanten. Gleiches gelte für Anbieter von Online-Plattformen, wenn Konsumenten aufgrund der Darstellung eines Angebotes davon ausgehen können, dass das Produkt entweder von der Online-Plattform selbst oder von einem ihrer Aufsicht unterstehenden Nutzer bereitgestellt wird.
Umfangreiche Offenlegungspflichten
As die vereinfachte Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen angeht, soll der ursächliche Zusammenhang zwischen einem Produktfehler und einer eingetretenen Rechtsgutverletzung grundsätzlich vermutet werden, wenn der Fehler feststeht und die Verletzung typischerweise auf jenen zurückzuführen ist. Wesentlich erweitert sind die Offenlegungspflichten für Unternehmen. Es wird argumentiert, dass Verbraucherinnen und Verbraucher keinen Zugriff auf wichtige Informationen haben – in einem Rechtsstreit können Unternehmen sich gezwungen sehen, sämtliche Dokumente offenzulegen, sofern es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse handelt. „Mit den Änderungen wird insbesondere darauf reagiert, dass moderne Produkte wie vernetzte Geräte und Software zunehmend komplex ausgestaltet sind“, heißt es in der Bekanntgabe des Bundesjustizministeriums. Der Gesetzesentwurf liegt den Ländern und Verbänden vor. Bis 10. Oktober 2025 können interessierte Kreise Stellung nehmen.
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