Ja, so goldig glänzt nur der Lindt-Hase
So gut wie jeder kennt ihn – den Lindt-Goldhasen, der Jahr für Jahr schon lange vor Ostern die Regale in den Supermärkten füllt. Mehr als 500 Millionen der Schokoladentiere verkaufte die Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli in den letzten 30 Jahren. 2017 betrug der Marktanteil in Deutschland über 40 Prozent. Jetzt bestätigt der BGH, dass der Goldton der Folie des Schokoladenhasen Markenschutz genießt.
Eine andere Herstellerin von Schokoladenprodukten hatte 2018 zu Ostern einen sitzenden Hasen in den Verkehr gebracht – der von einer goldfarbenen Folie umgeben war. Aus Sicht von Gesellschaften der Unternehmensgruppe Lindt & Sprüngli durfte sie das nicht: Nur der Lindt-Goldhase darf nach ihrer Auffassung dieses Gewandt tragen. Es folgte eine Klage auf Unterlassung, Erteilung von Auskünften und die Feststellung einer Schadensersatzpflicht.
Verkehrsgeltung
Das Oberlandesgericht München hat die Klage abgewiesen. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung sind die §§ 3 und 4 des Markengesetzes. Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können Farben als Marke geschützt werden. Der Markenschutz entsteht gemäß § 4 Nr. 2 MarkenG durch die Benutzung eines Zeichens – hier der Farbe – im geschäftlichen Verkehr, „soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat.“ Das OLG ging davon aus, dass es eben an dieser „Verkehrsgeltung“ mangelt.
Herkunftshinweis
Das sieht der BGH anders. Die Entscheidung beruht auf einer Verkehrsbefragung von Lindt & Sprüngli, nach der 70 Prozent entsprechend befragter Konsumenten den für die Folie des Lindt Goldhasen verwendeten goldenen Farbton im Zusammenhang mit Schokoladenhasen dem Unternehmen der Klägerinnen zuordnen. Das übersteigt die erforderliche Schwelle von 50 Prozent deutlich. Entscheidend sei, dass die Verbraucher in der Verwendung des Goldtons für Schokoladenhasen einen Herkunftshinweis sehen – übrigens unabhängig davon, ob er mit anderen Gestaltungselementen wie dem roten Halsband und dem goldenen Glöckchen eingesetzt wird.
Markenverletzung?
Laut BGH kommt es für die notwendige Verkehrsgeltung auch nicht darauf an, ob Konsumenten den Hasen Lindt zuordnen, wenn wie hier geschehen ein anderer Hersteller den Goldton als Kleid verwendet. Das sei eine Frage der Verwechslungsgefahr, die sich erst im Rahmen der Prüfung einer Verletzung als Farbmarke stellt. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofes (I ZR 139/20) ist das Berufungsverfahren wieder eröffnet. Das Berufungsgericht wird prüfen müssen, ob die Beklagte die Benutzungsmarke der Klägerinnen an dem Goldton des Lindt-Goldhasen durch den Vertrieb ihrer ebenfalls in goldfarbener Folie verpackten Schokoladenhasen verletzt hat. Bildnachweise: © IMAGO / Geisser
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