Ein Produkt mit falschen Streichpreisen zu bewerben, um eine Preissenkung vorzutäuschen, ist unzulässig – auch wenn der tatsächliche Preisunterschied noch vor dem Kauf klargestellt wird. Damit liegt ein Verstoß gegen die Informationspflichten nach § 5 UWG vor. Im vorliegenden Fall hatte eine Online-Matratzenhändler im November 2023 zwei Modelle zu scheinbar reduzierten Preisen angeboten. Eines wurde mit einem Preis von 169,00 Euro (Streichpreis: 269,00 Euro) und das andere mit 229,00 Euro (Streichpreis: 249,00 Euro) auf der Website beworben. In den letzten 30 Tagen hatte der Händler jedoch beide Matratzen noch für 129,00 Euro beziehungsweise für 199,00 Euro angeboten. Darüber wurde der jeweilige Besucher der Website erst informiert, nachdem er den Werbebanner angeklickt hat. Diese Geschäftshandlung wertete ein Konkurrent als Wettbewerbsverstoß und mahnte zunächst erfolglos ab. Er erwirkte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln auf Unterlassung. Daraufhin habe der Betreiber der Website eine Abschlusserklärung ab, weigerte sich allerdings, die Abmahnkosten zu zahlen. Im Berufungsverfahren hatte nun das Oberlandesgericht (OLG) Köln zu entscheiden.
Irreführende Werbung
Das OLG Köln bestätigte im Wesentlichen die Entscheidung der Vorinstanz. Die Werbung ist irreführend, da sie den Eindruck eines besonders günstigen Angebots vermittelt, obwohl die Preise kurz zuvor niedriger waren. Verbraucher gehen davon aus, dass der Streichpreis dem zuvor tatsächlich verlangten Preis entspricht. Diese Erwartung wird in dem Fall enttäuscht. Dass der Online-Matratzenhändler den aktuellen Preis und Streichpreis gegenüberstellt, verfolgt allein den Zweck, eine nicht bestehende Ersparnis zu bewerben. Dass die Verbraucher nachträglich informiert werden, reicht nicht aus. Die Kaufentscheidung wird bereits durch den ersten Eindruck der Werbung, die als Blickfang fungiert, beeinflusst. Unerheblich ist dabei, ob es letzten Endes zum Kauf kommt – maßgeblich ist bereits die Anlockwirkung der Werbung. Ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten besteht daher (§ 13 Abs. 3 UWG). § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG steht dem nicht entgegen, da neben einem Verstoß gegen die Preisangabenverordnung auch ein solcher gegen § 5 UWG vorliegt.
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