Inflationsausgleich steht auch Arbeitnehmern in Passivphase der Altersteilzeit zu

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer. Das gilt auch im Hinblick auf den Inflationsausgleich in der Passivphase, so das Bundesarbeitsgericht.
vom 14. November 2024
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Ein Arbeitnehmer eines Unternehmens der Energiewirtschaft hatte mit der Rechtsvorgängerin Altersteilzeit im sogenannten Blockmodell vereinbart, die Passivphase begann am 1. Mai 2022. Der Arbeitgeberverband energie- und wasserwirtschaftlicher Unternehmungen e.V. einigte sich mit den Gewerkschaften ver.di und IG BCE anlässlich der Tarifrunde 2023 in dem „Tarifvertrag über eine einmalige Sonderzahlung gemäß § 3 Nr. 11c Einkommenssteuergesetz“ (TV IAP) auf die Gewährung einer Inflationsausgleichsprämie, die unabhängig vom individuellen Beschäftigungsgrad 3.000 Euro beträgt. Es handelt sich nach der Protokollnotiz zum TV IAP um eine Beihilfe beziehungsweise Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise. Von der Zahlung ausgeschlossen sind gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP ua. Arbeitnehmer, die sich am 31. Mai 2023 in der Passivphase der Altersteilzeit oder im Vorruhestand befanden. Der Betroffene war der Ansicht, dass es sich bei diesem Ausschluss um eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung handelt. Die Prämie stehe nicht im Zusammenhang mit einer Arbeitsleistung, sondern mildere lediglich die Folgen gestiegener Verbraucherpreise. Bei den Vorinstanzen hatte er keinen Erfolg.

 

Kein sachlicher Grund erkennbar

Auf die Revision beim Bundesarbeitsgericht kam er nun zu seinem Recht. Der vereinbarte Ausschluss verstößt gegen § 4 Absatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten kann zwar sachlich gerechtfertigt sein, wenn sich der Grund aus dem Verhältnis von Arbeitszweck und Umfang der Teilzeitarbeit herleiten lässt. Wie das BAG ausführt, ergibt sich aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes, dass die Tarifvertragsparteien bei der Bestimmung des Leistungszwecks weitgehend frei sind. Mit der getroffenen Vereinbarung haben sie indes die durch § 4 Abs. 1 TzBfG begrenzte Rechtssetzungsbefugnis überschritten. Ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern aufgrund der Freistellung in der Altersteilzeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten lasse sich aus den erkennbaren Leistungszwecken und dem Umfang der Teilzeitarbeit nicht herleiten. Die Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen stehe der Annahme entgegen, dass es sich bei der Inflationsausgleichsprämie auch um eine Gegenleistung für erbrachte Arbeit handelt. Auch in Bezug auf die vergangene Betriebstreue sind keine Aspekte ersichtlich, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, so das BAG in seiner Begründung. Von einer zukünftigen Betriebstreue haben die Tarifvertragsparteien den Anspruch nicht abhängig gemacht. Unterschiede für einen unterschiedlichen Bedarf aufgrund der gestiegenen Verbraucherpreise zwischen Vollzeitbeschäftigten und Teilzeitbeschäftigten, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befinden, sind nicht erkennbar.

 

Copyright Bild: Unsplash / towfiqu barbhuiy

Beitrag von Alexander Pradka

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