Das Landgericht München klärt in seinem Urteil darüber auf, dass Open AI für den Betrieb und das Training von ChatGPT die Rechte an eingeklagten Songtexten von deutschen Urhebern aus dem GEMA-Bestand hätte erwerben müssen. Damit hatte die Klage der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) Erfolg. Konkret bezieht sich das Urteil auf bekannte Titel wie „Atemlos” von Helene Fischer und Kristina Bach, „Männer” von Herbert Grönemeyer, „Über den Wolken” von Reinhard Mey sowie „In der Weihnachtsbäckerei” und „Wie schön, dass du geboren bist” von Rolf Zuckowski.
Darüber hinaus hatte die GEMA Ansprüche auf Grund einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes wegen fehlerhafter Zuschreibung veränderter Liedtexte erhoben. Diese Klage hat die Kammer jedoch abgewiesen.
Vervielfältigung durch Chat GPT verletzt Urheberrechte
Die Liedtexte der neun Songs sind bei einfachen Anfragen des Chatbots, so genannte Prompts, als Antworten, so genannte Outputs, weitgehend originaltreu ausgespielt worden. Dies liefere den Beweis dafür, dass die Texte in den Systemen der Sprachmodelle von Open AI gespeichert waren. Das Landgericht gelangt zu der Entscheidung: Sowohl durch die Memorisierung als auch durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs des Chatbots lägen Eingriffe in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte vor. Zur Begründung heißt es, dass diese Vervielfältigungen weder durch die Schrankenbestimmungen des Text- und Data-Mining des § 44b Abs.2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) noch durch § 57 UrhG als unwesentliches Beiwerk gedeckt seien. Denn nach Auffassung der Kammer greift das Text- und Data-Mining in diesem Fall nicht, da nicht nur Informationen aus Trainingsdaten extrahiert, sondern ganze Werke vervielfältigt wurden. Somit verstoßen die gegebenen Vervielfältigungen im Modell gegen das Verwertungsrecht der Rechteinhaber. Eine andere Auslegung oder eine analoge Anwendung schließt das Landgericht aus.
Der Eingriff durch Open AI in die Verwertungsrechte der Rechteinhaber lasse sich auch nicht rechtfertigen, wenn eine Einwilligung der Rechteinhaber vorliegen würde. Der Grund: Das Training von Modellen sei nicht als eine übliche und erwartbare Nutzungsart zu werten, mit der der Rechteinhaber rechnen müsse. Hinzu kommt, dass Open AI durch die Wiedergabe der Liedtexte in den Outputs von ChatGPT nach der Entscheidung der Kammer unberechtigt die streitgegenständlichen Liedtexte vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht hätte. In den Outputs wären die originellen Elemente der Liedtexte stets wiedererkennbar. Die Verantwortung dafür liege nicht bei den Nutzern, sondern bei Open AI.
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