Hochwasser: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
In einer Formulierungshilfe hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Unternehmen wegen der Starkregenfälle und Hochwasser im Juli 2021 auf den Weg gebracht. Ziel ist es, den betroffenen Betrieben Zeit zu verschaffen.
Die Bilder sind noch im Kopf: in einigen Teilen Deutschlands haben im Juli starke Regenfälle und verheerende Überschwemmungen für erhebliche Schäden gesorgt. Das betrifft nicht nur Privatleute, sondern auch zahlreiche Unternehmen in den entsprechenden Regionen. Für diese soll die Insolvenzantragspflicht nach § 15 a der Insolvenzordnung – für Vereine entsprechend nach § 42 Abs. 2 BGB – bis zum 31. Oktober 2021 ausgesetzt werden. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz wird gemäß Gesetzentwurf ermächtigt, durch Rechtsverordnung – ohne Zustimmung des Bundesrates – die Aussetzung längstens bis zum 31. März des kommenden Jahres zu verlängern
Enge Voraussetzungen
Voraussetzung dafür ist zunächst, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder Hochwasser im Juli dieses Jahres beruhen. Außerdem müssen aufgrund ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Schließlich könnten Betriebsunterbrechungen sowie Schäden an Anlage- oder Vorratsvermögen auch diejenigen Betriebe in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringen, wenn deren geschäftliche Situation zuvor solide war und eigentlich keine Probleme erwarten ließ.
Teilweise stark zunehmende Regelinsolvenzverfahren
Es bleibt also abzuwarten, wie sich die Zahlen im Laufe des Jahres weiterentwickeln. Einen ersten Hinweis auf eine mögliche negative Entwicklung liefert die Zahl der eröffneten Regelinsolvenzverfahren. Beginnend im Juni 2020 nahm diese bis September 2020 ab, bevor sie dann wieder anstieg. Ab Februar dieses Jahres nahmen die Verfahren jeweils im Vergleich zum Vormonat deutlich zu, im Februar gegenüber Januar um 30 Prozent, im März dann nochmals um 37 Prozent. Im April sinken die Zahlen wieder.
Kurze Frist „hinderlich“
Der Faktor Zeit ist zentraler Anknüpfungspunkt für die Ausarbeitung des Gesetzesentwurfs. Diese werden die betroffenen Unternehmen benötigen, um notwendige Verhandlungen zur Sanierung oder Finanzierung zu führen. Aus diesem Grund sieht die Bundesregierung die in § 15 a InsO vorgesehene Höchstfrist von drei Wochen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung als „hinderlich“. Die Antragspflicht soll „zur Klarstellung und Erleichterung der Verhandlungen und der Schadensabwicklung in klar umrissenen Fällen temporär ausgesetzt werden“, so die Formulierungshilfe der Bundesregierung.Bildnachweise: © IMAGO / NurPhoto
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