Hinweisgeberschutz: Regierung tritt aufs Gaspedal

Einen neuen Anlauf unternimmt die Regierungskoalition im Hinblick auf das Hinweisgeberschutzgesetz. Nachdem der Bundesrat Mitte Februar dieses Jahres seine Zustimmung zum ursprünglichen Gesetzesentwurf verweigert hatte, fährt die Bundesregierung nun zweigleisig und bringt zwei Gesetzesentwürfe ein, von denen der entscheidende nicht mehr zustimmungspflichtig ist. Dieser ist auch weitgehend identisch mit dem ursprünglichen, den SPD, Grüne und FDP im Dezember 2022 eingebracht hatten.
vom 21. März 2023
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Lediglich die Beamten der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst sind aus dem Anwendungsbereich ausgenommen worden – das begründet nach Auffassung von Regierungsvertretern auch die entfallende Zustimmungspflicht des Bundesrates. Diese Regelungen sind dann in einem zweiten Gesetzesentwurf „zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“ enthalten.       

CDU/CSU blockierte ursprünglichen Entwurf

Im Grunde umgeht die Bundesregierung damit die Kritikpunkte der Opposition. Der ursprünglich eingebrachte Entwurf scheiterte daran, dass die Bundesländer mit Regierungsbeteiligung von CDU und CSU ihre Zustimmung verweigerten. Sie sahen in dem Entwurf eine zu starke Belastung kleinerer und mittlerer Unternehmen. Gegenüber der Tagesschau hatte Bayerns Justizminister Georg Eisenreich (CSU) deshalb „mehr Augenmaß“ verlangt. Hessens Justizminister Roman Poseck von der CDU warnte davor, dass „nicht jeder Whistleblower Gutes im Schilde führe“ und der vorgesehene anonymisierte Meldekanal die Tür für Missbrauch öffne.

Wesentliche Elemente des Hinweisgeberschutzes

Kern des Gesetzes bleibt unverändert die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen, an die sich Hinweisgeber wenden können. Die Pflicht zur Einrichtung betrifft dabei Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden, Unternehmen bis zu 249 Mitarbeitenden können Meldestellen gemeinsam aufbauen. Als externe Meldestelle soll, mit wenigen Ausnahmen, das Bundesamt für Justiz dienen. Wichtig: Beklagt ein Whistleblower nach einer Meldung berufliche Repressalien seitens des Arbeitgebenden, gilt eine Beweislastumkehr: Letzterer muss beweisen, dass die getroffene Maßnahme nichts mit dem Hinweis zu tun hat. Auch im aktuellen Entwurf bleibt es dabei, dass Meldestellen anonyme Meldungen bearbeiten müssen. Geschützt sind auch Whistleblower, die bei Zulieferern oder Anteilseignern beschäftigt sind. Die Bundesregierung steht unter Druck: Deutschland hätte die EU-Richtlinie längst umsetzen müssen und unterliegt bereits einem Vertragsverletzungsverfahren.

 

Copyright Bild: Imago Images, agefotostock

Beitrag von Alexander Pradka

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