Habeck will das Wettbewerbsrecht verschärfen
Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck plant eine Verschärfung des Wettbewerbs- und Kartellrechts. Dafür möchte er die Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auf dieses Jahr vorziehen. Die Hürden für eine kartellrechtliche Gewinnabschöpfung sollen niedriger werden und das Bundeskartellamt soll missbrauchsunabhängige Eingriffsbefugnisse erhalten.
von Alexander PradkaStrukturelle Eingriffe in Märkte sind aktuell nur bei einem Kartellrechtsverstoß oder im Rahmen von Fusionskontrollentscheidungen möglich. Wie das Bundeswirtschaftsministerium ausführt, gibt es aber stark verfestigte Märkte mit nur wenigen Anbietern im Markt. Das führe zu „Wettbewerbsproblemen“, auf denen weder Verstöße gegen das Kartellrecht oder wettbewerbsrechtswidrige Zusammenschlüsse zu beobachten seien. Ein missbrauchsunabhängiges Entflechtungsinstrument könne verkrustete Marktstrukturen aufbrechen.
Anlass für die Überlegungen bietet der Kraftstoffmarkt. Hier ist es laut Angaben des Bundeskartellamts nur schwer möglich, einen Kartellrechtsverstoß nachzuweisen. Der Markt sei sehr transparent, die wenigen Wettbewerber kennen die Preise der Konkurrenz und so ist ein Parallelverhalten bei den Preisen gang und gäbe. Die GWB-Novelle soll eine Entflechtung ermöglichen, die an klar definierte Bedingungen geknüpft sein muss und auch nur als Ultima Ratio zum Einsatz kommen soll. Im Hinblick auf den Tankrabatt helfe das Instrumentarium nicht, heißt es aus dem Ministerium, aber es erweitere die Handlungsoptionen des Kartellamts für die Zukunft. Sein wesentlicher Vorteil liege in der Möglichkeit, oligopolistische Strukturen und Negativeffekte aufgrund mangelnden Wettbewerbs zu reduzieren.
Mit der Absenkung der Hürden für die kartellrechtliche Gewinnabschöpfung will Habeck die Schlagkraft der Kartelldurchsetzung erhöhen. Das Mittel der kartellrechtlichen Gewinnabschöpfung gibt es jetzt schon, geregelt in § 34 GWB. Indes hat das Bundeskartellamt bisher noch nie Unternehmen Vorteile entzogen, die sie aus wettbewerbswidrigem Verhalten erlangt haben. Dem müssen nach jetziger Rechtslage komplexe Analysen und Berechnungen zur Höhe der Abschöpfung vorgehen – und es muss der Nachweis gelingen, dass ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Kartellrecht oder eine Verfügung der Kartellbehörde verstoßen hat und aus diesem Verhalten einen wirtschaftlichen Vorteil gezogen hat.
Folglich muss das Bundeskartellamt zunächst nachweisen, dass sich Unternehmen untereinander abgestimmt haben oder – gegebenenfalls – kollektiv marktbeherrschend sind und diese marktbeherrschende Stellung missbrauchen. Eine solche marktbeherrschende Stellung sowie ein kartellrechtswidriges Verhalten war beispielsweise auf den Kraftstoffmärkten bislang nicht festzustellen. Als dritten Schwerpunkt sieht die Novelle die schlagkräftigere Ausgestaltung der Sektoruntersuchungen vor. Insbesondere die Verzahnung mit daraus folgenden und möglicherweise auch strukturellen Maßnahmen auf den Märkten sei verbesserungswürdig. Aktuell prüft das Bundeswirtschaftsministerium Optionen, wie das Bundeskartellamt unmittelbar aus einer Sektoruntersuchung Maßnahmen ableiten kann – etwa auch missbrauchsunabhängige Maßnahmen auf der Grundlage des neuen Entflechtungsinstruments.Bildnachweise: © IMAGO / Political-Moments]]>
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