Ausgangspunkt des Verfahrens waren Suchanfragen, bei denen Googles KI-Übersicht einen Verlag mit Betrugsmaschen, unseriösen Geschäftspraktiken und sogenannten Abo-Fallen in Verbindung brachte. Nach Auffassung des Verlagshauses gingen die Aussagen auf eine Verwechslung mit anderen Unternehmen zurück. Das Gericht folgte dieser Argumentation und sah den Verlag in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt (LG München I, Urteil vom 28.05.2026, Az. 26 O 869/26).
KI-Zusammenfassung als eigene Aussage
Das Gericht stellte in seinem Urteil klar, dass die Funktion „Übersicht mit KI“ über die bloße Anzeige fremder Inhalte hinausgeht. Die KI fasse Informationen vielmehr eigenständig zusammen, strukturiere diese neu und formuliere daraus einen eigenen Text. Teilweise habe die Übersicht sogar Aussagen enthalten, die sich in den verlinkten Quellen überhaupt nicht fanden. Aus diesem Grund könne sich Google nicht auf die Rechtsprechung berufen, die Suchmaschinen und Host-Provider bei der bloßen Anzeige fremder Inhalte privilegiert. Anders als klassische Suchergebnisse stelle die KI-generierte Übersicht einen eigenständigen, dem Unternehmen zurechenbaren Inhalt dar, für den Google entsprechend auch die Verantwortung trage. Das Gericht gab dem Verlag mit seiner Klage weitgehend recht. Soweit die KI-Zusammenfassung den Verlag mit Betrugsmaschen, Abo-Fallen oder unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung brachte, fehle es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Nicht erfolgreich war der Antrag hingegen, soweit die beanstandeten Äußerungen nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend ansehensbeeinträchtigend oder zu unbestimmt waren.
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