Mondelez hatte Anfang 2025 bei verschiedenen Milka-Sorten die Nennfüllmenge von 100 auf 90 Gramm reduziert. Die Verpackung blieb abgesehen von der aktualisierten Grammangabe weitgehend unverändert. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale Hamburg vor dem Landgericht Bremen. Aus ihrer Sicht war die geringere Füllmenge für Verbraucher nicht ausreichend erkennbar. Das Gericht gab der Verbraucherzentrale Recht. Nach Ansicht des Landgerichts liegt eine Irreführung der Verbraucher vor, weil die Verpackung trotz verringerter Füllmenge nahezu unverändert geblieben sei (Urteil vom 13.05.2026 – 12 O 118/25). Entscheidend sei gewesen, dass es sich um ein seit Jahren bekanntes Produkt mit vertrautem Verpackungsdesign handele. Mondelez hätte deshalb deutlich sichtbarer darauf hinweisen müssen, dass sich die Füllmenge verringert hat.
Nach Auffassung des Gerichts hätte ein solcher Hinweis auf der Verpackung demnach klar, verständlich und für Verbraucher unmittelbar wahrnehmbar gestaltet sein müssen. In der konkreten Kaufsituation hätte er tatsächlich auffallen müssen und nicht nur formal vorhanden sein dürfen. Das Urteil des Landgerichts Bremen ist noch nicht rechtskräftig. Mondelez kann innerhalb eines Monats Berufung beim Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen einlegen.
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