Eine Stadt darf sich bei einer öffentlichen Ausschreibung nicht ohne Weiteres auf Produkte eines bestimmten Herstellers festlegen. Möchte sie sich auf ein Produkt beschränken, muss sie die Gründe dafür konkret darlegen und gegebenenfalls nachweisen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschieden (Beschluss vom 02.09.2026, Az. VII-Verg 38/25). Im konkreten Fall hatte eine Stadt 665 Tablets der Marke Apple und Schutzhüllen für verschiedene Schulen ausgeschrieben. Dort kamen bereits Geräte dieses Herstellers zum Einsatz. Diese produktspezifische Ausschreibung rechtfertigte die Stadt damit, dass technische und wirtschaftliche Gründe dafürsprächen. Geräte anderer Hersteller könnten zusätzlichen Aufwand und Kosten verursachen. Der Technologiekonzern Samsung ging gerichtlich gegen die Ausschreibung vor. Das Unternehmen machte unter anderem geltend, die Festlegung auf einen bestimmten Hersteller verstoße gegen das Gebot der produkt- und herstellerneutralen Ausschreibung sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Nachdem die zuständige Vergabekammer den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen hatte, legte Samsung Beschwerde ein.
Pauschale Begründungen reichen nicht
Das OLG Düsseldorf gab Samsung Recht. Zwar können produktspezifische Vorgaben ausnahmsweise zulässig sein. Weil sie den Wettbewerb einschränken, müssen öffentliche Auftraggeber die Gründe dafür jedoch konkret darlegen und gegebenenfalls nachweisen. Pauschale Hinweise auf mögliche beziehungsweise vermutete Inkompatibilitäten mit bestehender Hard- und Software oder allgemeine technische und wirtschaftliche Erwägungen reichen dafür nicht aus. Im konkreten Fall hatte die Stadt unter anderem nicht angegeben, welchen Aufwand und welche Kosten es tatsächlich verursachen würde, das System zur Verwaltung der Tablets umzustellen. Auch die Einwände gegen einen Mischbetrieb verschiedener Hersteller seien nicht ausreichend belegt gewesen. Die Stadt muss die Beschaffung neu ausschreiben und erneut prüfen, ob ausschließlich iPads oder auch Geräte anderer Hersteller infrage kommen. Ob sich die Festlegung auf einen Hersteller rechtfertigen lässt, muss laut OLG jeweils im Einzelfall beurteilt werden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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