General Counsel automatisch leitender Angestellter?

Führungsebene direkt unter dem Vorstand, Prokura und Verantwortung für die Rechtsabteilung: General Counsel können als leitende Angestellte gelten. Das Arbeitsgericht Essen kam in einem Fall zu einem anderen Ergebnis – mit Folgen für eine Kündigung.
vom 3. September 2026
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Eine hohe Position im Unternehmen und Prokura machen einen Beschäftigten nicht zwangsläufig zum leitenden Angestellten – es kommt auf die konkreten Entscheidungsbefugnisse an. Das zeigt ein Urteil des Arbeitsgerichts (ArbG) Essen. Das Gericht stufte den General Counsel eines internationalen Chemiekonzerns nicht als leitenden Angestellten im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein (Urteil vom 15.04.2026, Az. 3 Ca 2984/25). Das Arbeitsverhältnis bestand seit 2010, seit 2021 war der Arbeitnehmer als General Counsel tätig. Er gehörte der Führungsebene unmittelbar unterhalb des Vorstands an. Zu seinen Aufgaben zählten das Management von Rechtsrisiken, Unternehmenstransaktionen und die Beratung des Vorstands. Zudem verfügte er über Gesamtprokura. Ende 2025 kündigte der Konzern dem General Counsel aus betriebsbedingten Gründen. Den Betriebsrat hörte er nicht an, da er den Arbeitnehmer als leitenden Angestellten ansah. Dieser wehrte sich gegen die Kündigung und machte unter anderem die fehlende Anhörung des Betriebsrats geltend.

 

Entscheidungsbefugnisse geben den Ausschlag

Der Einschätzung des Unternehmens folgte das ArbG Essen nicht. Der General Counsel konnte insbesondere nicht selbstständig über Einstellungen und Entlassungen entscheiden. Dafür benötigte er zumindest seit 2024 die Zustimmung des Vorstands beziehungsweise des CFO. Auch die Gesamtprokura führte zu keinem anderen Ergebnis. Entscheidend seien nicht allein die formellen Vertretungsbefugnisse. Der General Counsel müsse auch unternehmerische Führungsaufgaben wahrnehmen. Das Gericht sah seine Tätigkeit jedoch vor allem als beratende Stabsfunktion an. Auch einen maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensführung konnte das Gericht nicht feststellen. Dass er den Vorstand bei wichtigen Themen beriet und Handlungsempfehlungen aussprach, genügte dafür nicht. Da der General Counsel somit kein leitender Angestellter im Sinne des BetrVG war, hätte der Betriebsrat vor der Kündigung angehört werden müssen. Die unterbliebene Anhörung machte die Kündigung unwirksam. Zudem hielt das Gericht sie für sozial ungerechtfertigt.

 

Copyright Bild: Getty Images für Unsplash +

Beitrag von Natalia Maucher

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