Die Verwendung des Gendersternchens (*) diskriminiert Menschen mit nicht binärer Geschlechtsidentität nicht
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 22. Juni 2021 (Az. 3 Sa 37 öD/21) entschieden, dass die Verwendung des Gendersternchens (*) Menschen mit nicht binärer Geschlechteridentität – also solche, die sich außerhalb der zweigeteilten Geschlechterordnung befinden und weder ausschließlich männlich noch weiblich sind – nicht diskriminiert.
Eine zweigeschlechtlich geborene schwerbehinderte Person hatte sich auf eine Stellenausschreibung einer Gebietskörperschaft hin beworben, in der diese „Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen und Diplom-Heilpädagog*innen“ gesucht hatte. Im weiteren Text der Anzeige war außerdem der Satz „Schwerbehinderte Bewerber*innen werden bei entsprechender Eignung bevorzugt behandelt“ zu lesen. Außerdem wurde der Zusatz „m/w/d“ verwendet. Die klagende Partei hatte im Bewerbungsverfahren eine Absage erhalten.
Anwendungsbereich des AGG
Sie verlangte daraufhin Entschädigung gemäß § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), weil die Nutzung des Gendersternchens entgegen der Vorgaben des SGB IX nicht geschlechtsneutral sei und sie daher diskriminiere. § 7 Abs. 1 AGG legt fest, dass kein Beschäftigter – und dazu gehören auch Bewerberinnen und Bewerber – wegen der in § 1 Abs. 1 AGG genannten Merkmale benachteiligt werden darf. Explizit genannt sind dort das Geschlecht und die sexuelle Identität.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hatte in der Vorinstanz der klagenden Partei aus anderen Gründen eine Entschädigung in Höhe von 2.000 EUR zugesprochen. Diese hatte dann für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe beantragt – dies mit der Begründung, dass die Entschädigung aufgrund des diskriminierenden Verhaltens der Gebietskörperschaft mindestens 4.000 EUR betragen müsse. Das LAG Schleswig-Holstein hat den Prozesskostenantrag wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen.
Gendersternchen dient gerade der Gleichbehandlung aller
In der Begründung heißt es, dass das Gendersternchen gerade einer geschlechtersensiblen und diskriminierungsfreien Sprache dient und eben nicht nur Männer und Frauen gleich sichtbar zu macht, sondern darüber hinaus alle anderen Geschlechter symbolisiert und mithin der sprachlichen Gleichbehandlung aller Geschlechter dient. Unerheblich ist, ob das Gendersternchen den offiziellen Regeln der deutschen Rechtsprechung entspräche. Folglich diskriminiert der Ausdruck Bewerber*in nicht im Sinne der §§ 1, 7 AGG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen worden. Bildnachweise: © imago images / MiS
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