Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Schadensersatzprozess. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung begründete die Rechtsanwältin der zum Schadensersatz verurteilten Beklagtenseite nicht rechtzeitig, dabei ging es immerhin um 30.000 Euro. Sie begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Frist sei in ihrer Kanzlei versäumt worden, weil eine Angestellte gerade aus der Kanzlei ausgeschieden sei und ein weiterer Mitarbeiter erkrankt war. Die verbliebene Büroangestellte habe die Angelegenheit nicht in den Fristenkalender eingetragen, das sei ein „einmaliger Fehler“ von ihrer Seite gewesen. Die personelle Ausdünnung habe zu einer Überlastung geführt.
Keine geeigneten Gegenmaßnahmen
Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Es liege keine unverschuldete Fristversäumnis vor. Diese beruhe auf organisatorischen Mängeln bei der Fristkontrolle. Die von der Rechtsanwältin dargelegte „drastische“ Reduzierung des Personals habe zwar die Gefahr einer Überlastung der verbliebenen Mitarbeiterin in sich bergen können. Die Überlastung sei aber auf ein Organisationsverschulden zurückzuführen. Es liegt hier ein typischer Fall vor, in dem die Sorgfaltspflichten erhöht sind. Führen Störungen in der Organisation des Kanzleialltags dazu, dass die zulässigerweise delegierten Aufgaben nicht mehr erfüllt werden können, müssen Anwältinnen und Anwälte rechtzeitig entsprechende Gegenmaßnahmen einleiten. Dazu gehöre, einer eventuellen Überlastung entgegenzuwirken, die durch einen zu hohen Arbeitsanfall bei einzelnen entsteht. Auf welche Weise das geschieht, bleibt den Rechtsanwältinnen und -anwälten überlassen. Wenn der Einsatz zusätzlicher Kräfte nicht möglich ist, könnte Fehlern mit verstärkten Kontrollen entgegengewirkt werden. Es sei auch zumutbar, dass diese die delegierten Aufgaben wie die Fristenkontrolle wieder selbst in die Hand nehmen. Das OLG konnte vorliegend nicht erkennen, dass die Prozessbevollmächtigte geeignete Maßnahmen getroffen hat. Der Organisationsmangel sei auch für die Fristversäumnis ursächlich. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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