Ferrari-Marke „Testarossa“ ist nicht „verfallen“

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat Entscheidungen des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) aufgehoben, mit denen es die Wortmarke Testarossa für verfallen erklärt hat. Die Marke steht weiterhin Ferrari zu.
vom 9. Juli 2025
image

1956 schon überraschte der italienische Autobauer Ferrari die Welt mit dem ersten offiziell so bezeichneten „Testa rossa“. Es war der 500 TRC, der als Rennsportwagen konzipiert war. Testa rossa bedeutet übrigens „roter Kopf“ und lässt sich auf die roten Ventildeckel im Motor des Sportwagens zurückführen. Das erste Modell für die Straße schickte Ferrari 28 Jahre später, also 1984, vom Band, jetzt auch unter dem zusammengezogenen Namen „Testarossa“. Verwendet wurde die Wortmarke nicht nur für das Fahrzeug selbst, sondern auch für Einzelteile und Zubehör sowie Modellautos. Ferrari baute das Auto bis 1996. 7.177 Autos dieses Modells bauten die Italiener, der Neupreis lag ursprünglich umgerechnet bei rund 170.000 Euro. 2023 ging der Spielzeugunternehmer Kurt Hesse gegen die Markennutzung vor, vermutlich weil er Lizenzgebühren für den Modellbau vermeiden wollte. Laut tagesschau.de soll er zudem geplant haben, die Marke auch für Fahrräder, E-Bikes oder Rasierer zu nutzen. Das EUIPO war der Ansicht, dass Ferrari die Marke für die Waren, für die sie eingetragen worden war, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren – zwischen 2010 und 2015 – in der Europäischen Union nicht mehr „ernsthaft benutzt“ habe. Gegen diese Entscheidungen wehrte sich der Autobauer vor dem EuG, das diese nun auch aufhob.

 

Keine Nutzung der Marke ohne Zustimmung von Ferrari

Zu den Fahrzeugen selbst führt das Gericht aus, dass nach 1996 der Testarossa nur mehr als Gebrauchtwagen durch Vertragshändler oder von Ferrari autorisierte Händler vertrieben wurde. Indes stuft das Gericht diese Verwendung als „ernsthafte Benutzung“ der Marke ein. Dasselbe gilt auch für die Benutzung durch Dritte mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung des Inhabers. Speziell auf dem Automobilmarkt spielt die Marke eine wesentliche Rolle und es ist davon auszugehen, dass Ferrari dem Vertragshändler oder dem autorisierten Händler gestattet hat, die Marke zu verwenden. Außerdem weist das Gericht darauf hin, dass Ferrari am Verkauf bestimmter Gebrauchtwagen des Modells Testarossa durch Vertragshändler oder autorisierte Händler über die Dienstleistung der Bescheinigung der Echtheit der Fahrzeuge beteiligt war. Zumindest stillschweigend hat Ferrari in die weitere Verwendung der Marke eingewilligt. Gleiches gilt für Einzelteile und Zubehör, auch da gibt es Echtheitsbescheinigungen. Bei derart ausgefallenen Modellen ist es für Käufer von erheblicher Bedeutung, dass die Fahrzeuge mit Originalteilen ausgestattet sind.

 

Modellautos: Verweis auf Lizenzvereinbarung

Die von einem Dritten auf einem Modell vorgenommene Anbringung eines Zeichens, das mit einer für ein Spielzeug eingetragenen Marke identisch ist, kann laut EuG nur untersagt werden, wenn sie die Funktionen der Marke beeinträchtigt oder zumindest beeinträchtigen kann. Es führt weiter aus, dass die Marke ohne Zustimmung des Inhabers benutzt werden kann, wenn sie maßgebliche Verkehrskreise darauf hinweist, dass es sich um eine originalgetreue Nachbildung eines echten Fahrzeugmodells handelt. Gehe die Nutzung darüber hinaus und wird auf eine Lizenzvereinbarung mit dem Markeninhaber verwiesen, verstehe der Markt das so, dass die Waren vom Automobilhersteller selbst oder von einem wirtschaftlich mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Genutzt haben Dritte die Marke Testarossa im Zusammenhang mit Modellautos mit der Angabe „offizielles Produkt unter Ferrari-Lizenz“. Somit hat sie die betriebliche Herkunft der Waren garantiert. Außerdem sei die Benutzung der Marke durch Dritte auch hier mit stillschweigender Zustimmung von Ferrari erfolgt.

 

Copyright Bild: Thanks to Cody Reed on Unsplash

Beitrag von Alexander Pradka

Dies könnte Sie auch interessieren

getty-images-GTnBDj0MTV8-unsplash_web
Kein Betriebsrat für Remote-Cities
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass in sogenannten Remote-Cities eines plattformbasierten Lieferdienstes keine eigenen Betriebsräte gewählt...
markus-kammermann-BsJlrpz9r1U-unsplash_online
Kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Scheinarbeitsverhältnis
Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nicht besteht, wenn das zugrunde liegende Arbeitsverhältnis...
wesley-tingey-TdNLjGXVH3s-unsplash_online
Bundesregierung setzt sich für die Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts ein
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat einen Referentenentwurf veröffentlicht – mit dem Ziel, das Schiedsverfahrensrecht...