Das BAG hat in aktuellen Urteilen die Anforderungen an das Anzeigeverfahren bei Massenentlassungen bekräftigt. Nach zwei Entscheidungen vom 1. April 2026 sind Kündigungen unwirksam, wenn Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebene Massenentlassungsanzeige nicht ordnungsgemäß erstatten. Der Sechste Senat entschied: Kündigungen sind unwirksam, wenn eine erforderliche Anzeige gegenüber der Bundesagentur für Arbeit vollständig ausbleibt. Gleiches gilt, wenn die Anzeige bereits erfolgt, bevor das Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat abgeschlossen ist. Arbeitgeber müssen sich somit an die gesetzllich vorgegebene Abfolge von Konsultationsverfahren über die Massenentlassungsanzeige bis zur anschließenden Kündigung halten.
Mit seinen Urteilen folgt das BAG den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs und konkretisiert die unionsrechtskonforme Auslegung von § 18 KSchG. Maßgeblich ist danach Art. 4 der Massenentlassungsrichtlinie, der eine ordnungsgemäße Anzeige für wirksame Kündigungen voraussetzt. Den Entscheidungen lagen zwei Fallkonstellationen zugrunde: In einem Fall hatte der Arbeitgeber keine Anzeige erstattet, im anderen erfolgte diese vor Abschluss der Betriebsratskonsultation. In beiden Fällen hielten die Richter die Kündigungen für unwirksam.
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