Im vorliegenden Fall war der Arbeitnehmer seit 2018 als Außendienstmitarbeiter (Travelling Merchandiser) bei dem Arbeitgeber beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Supermärkte anzufahren. Dort baute er Warendisplays auf und ab und bestückte diese mit Ware. Die Einsatzorte lagen regelmäßig in abgelegenen Regionen und waren nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar. Für die Tätigkeit wurde ein Dienstwagen gestellt, den er auch privat nutzte. Am 30.06.2025 wurde dem Arbeitnehmer die Fahrerlaubnis für die Dauer von einem Jahr entzogen. Dennoch setzte er seine Tätigkeit zunächst fort und informierte den Arbeitgeber erst später darüber. Nachdem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Außendienst nicht mehr ausübte, kam es zudem zu Streitigkeiten über Vergütungsansprüche. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestand nach Auffassung des Arbeitgebers nicht. Schließlich kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis am 24.11.2025 ordentlich zum 31.01.2026. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam und argumentierte, er habe seine Tätigkeit weiterhin durch einen Ersatzfahrer, insbesondere seinen Vater oder einen Bekannten, sowie durch Nutzung seines Privatfahrzeugs ausüben können.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab und bestätigte die Wirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Urteil vom 07.05.2026 – 3 Ca 1094/25). Die Maßnahme sei sozial gerechtfertigt im Sinne von §1 Abs. 2 KSchG. Der Arbeitnehmer könne seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter ohne Fahrerlaubnis nicht mehr erbringen, da das Führen eines Kraftfahrzeugs einen wesentlichen Bestandteil der Arbeitsleistung darstelle. Mildere Mittel stünden dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung. Weder der dauerhafte Einsatz von Dritten als Fahrer noch die Nutzung des Privatfahrzeugs müsse der Arbeitgeber akzeptieren. Das Arbeitsverhältnis sei auf eine höchstpersönliche Leistungserbringung ausgerichtet. Auch eine anderweitige Beschäftigung im Betrieb sei nicht möglich gewesen. Die Interessenabwägung fiel zulasten des Arbeitnehmers aus. Maßgeblich war insbesondere, dass er aufgrund des einjährigen Fahrerlaubnisentzugs über einen erheblichen Zeitraum nicht in der Lage war, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen.
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