Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 12. Mai 2026 die Rechte von Presseverlagen gegenüber Online-Diensten konkretisiert. Mitgliedstaaten können demnach Regelungen vorsehen, nach denen Verlage eine Vergütung erhalten, wenn sie Anbietern von Online-Diensten die Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen erlauben. Italien hatte die EU-Urheberrechtsrichtlinie so umgesetzt, dass Presseverlage für die Online-Nutzung ihrer Veröffentlichungen eine Vergütung verlangen können. Online-Dienste müssten nach der italienischen Regelung mit Verlagen verhandeln, die Sichtbarkeit der Inhalte während dieser Zeit nicht einschränken und Daten zur Berechnung der Vergütung bereitstellen. Meta hielt diese Vorschriften für unionsrechtswidrig und berief sich unter anderem auf die unternehmerische Freiheit. Der EuGH wies diese Bedenken im Grundsatz zurück.
Vergütung nur bei Nutzung
Nach Auffassung des EuGH ist ein Vergütungsanspruch zulässig, wenn die Zahlung die Gegenleistung für die erlaubte Nutzung der Presseveröffentlichungen bildet. Verlage müssten weiterhin frei entscheiden können, ob sie eine Nutzung erlauben, ablehnen oder kostenlos gestatten. Online-Dienste, die die betreffenden Veröffentlichungen nicht nutzen, dürfen auch nicht zu einer Zahlung verpflichtet werden. Ob die italienische Regelung diese Voraussetzungen erfüllt, muss nun das nationale Gericht prüfen. Auch Verhandlungs- und Auskunftspflichten können nach Ansicht des EuGH zulässig sein. Der Gerichtshof verweist darauf, dass regelmäßig nur die Plattformen über Daten zum wirtschaftlichen Wert der Nutzung verfügen. Die Pflichten sollen faire Verhandlungen ermöglichen und die Verhandlungsposition der Verlage stärken.
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