Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Urteil vom 14. April 2026 die urheberrechtliche Pastiche-Schranke geschärft und damit neue Leitlinien für Sampling, Remixe und andere kreative Übernahmen formuliert. Im Verfahren „Pelham/Metall auf Metall“ stellte das Gericht in Luxemburg klar: Auch Sampling kann ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig sein, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hintergrund des Verfahrens ist ein seit mehr als zwei Jahrzehnten andauernder Rechtsstreit zwischen der Band Kraftwerk und dem Produzenten Moses Pelham. Im Detail geht es um eine etwa zweisekündige Rhythmussequenz aus dem Kraftwerk-Titel „Metall auf Metall“, die Pelham für Sabrina Setlurs Song „Nur mir“ verwendet hatte.
Künstlerischer Dialog statt bloßer Übernahme
Der EuGH hat entschieden, dass kreative Nutzung allein nicht ausreicht, um sich auf die Pastiche-Schranke zu berufen. Es sei erforderlich, dass das neue Werk an das Original erinnere, zugleich aber wahrnehmbare Unterschiede aufweise. Dabei müsse es mit dem Ausgangswerk in einen erkennbaren „künstlerischen oder kreativen Dialog“ treten. Dieser könne in Form einer Hommage, einer Stilnachahmung oder einer humoristischen Auseinandersetzung geschehen. Gleichzeitig bekräftigt das Gericht, dass die Schranke kein Auffangtatbestand für jede kreative Nutzung sei. Dementsprechend würden verdeckte Imitationen oder bloße Plagiate nicht privilegiert. Es komme nicht auf die subjektive Absicht des Nutzers an, sondern darauf, ob der Pastiche-Charakter objektiv zu erkennen ist.
Bedeutung über die Musikbranche hinaus
Die Entscheidung dürfte praktische Relevanz für Medien-, Werbe- und Kreativunternehmen haben. Die Luxemburger Richter konkretisieren damit den Begriff des Pastiches unionsweit und schaffen damit einen neuen Maßstab für den Umgang mit bestehenden Werken in Remix-Kultur, Social Media und digitaler Content-Produktion. Ob die konkrete Nutzung des Kraftwerk-Samples durch Pelham tatsächlich zulässig war, muss nun der Bundesgerichtshof entscheiden.
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