EuGH mit weiter Auslegung des Herstellerbegriffs

Der Europäische Gerichtshof hat sich in einem Rechtsstreit um einen fehlerhaften Airbag zum Herstellerbegriff geäußert – und dies ganz im Sinne des Verbraucherschutzes. Auch der Lieferant kann diesem unterfallen, auch wenn er nicht im eigentlichen Sinn Hersteller ist.
vom 17. Januar 2025
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Die Vertragshändlerin Stracciari vetreibt in Italien Fahrzeuge der Marke Ford. Sie werden von der in Deutschland ansässigen Ford WAG hergestellt und über Ford Italia ausgeliefert. Ein solches Auto erwarb ein Verbraucher und hatte einen Unfall, bei dem sich der Airbag als defekt herausstellte. Er erhob gegen seine unmittelbare Vertragspartnerin Stracciari sowie Ford Italia Klage aufgrund der erlittenen Schäden. Ford Italia hielt der Klage entgegen, dass sie nicht Hersteller des Fahrzeugs sei und daher auch nicht für den fehlerhaften Airbag einstehen müsse. Der italienische Kassationsgerichtshof war unsicher, wie der Begriff in der EU-Richtlinie über die Haftung für fehlerhafte Produkte auszulegen sei. Er wandte sich mit der Frage an den EuGH, ob auch der Lieferant darunter zu subsumieren ist. Dem Wortlaut nach schließt der Herstellerbegriff jede Person ein, „die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt“.

 

Wann sich der Lieferant als Hersteller geriert

Laut EuGH erfasst die in der Vorschrift enthaltene Wendung nicht nur die Person, die ihren Namen physisch auf dem Produkt angebracht hat, sondern auch den Lieferanten, wenn dessen Name oder eines seiner Erkennungszeichen mit dem Namen des Herstellers und dem Namen, der Marke oder einem anderen Erkennungszeichen auf dem Produkt übereinstimmt. In beiden Fällen nutze der Lieferant die Übereinstimmung, um sich dem Verbraucher als für die Qualität des Produkts Verantwortlicher zu präsentieren. Er rufe ein Vertrauen bei ihm hervor, das mit dem vergleichbar ist, das er hätte, wenn das Produkt unmittelbar vom Hersteller vertrieben würde. Schlösse die Wendung den Lieferanten nicht mit ein, würde der Herstellerbegriff geschmälert und das mit der Richtlinie verfolgte Ziel des Verbraucherschutzes beeinträchtigt. Dem Verbraucher müsse es in so gearteten Fällen überdies freistehen, Hersteller und die, die sich als Hersteller ausgeben, unterschiedslos für den vollen Ersatz des Schadens in Anspruch zu nehmen, da es sich um eine gesamtschuldnerische Haftung handelt. Der Verbraucherschutz wäre nicht ausreichend, wenn der Händler den Verbraucher auf den eigentlichen Hersteller verweisen könnte – dieser ist dem Verbraucher unter Umständen nicht einmal bekannt.  

 

 

Copyright Bild: IMAGO / YAY Images

Beitrag von Alexander Pradka

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