Die EU-Kommission sei zutreffend davon ausgegangen, dass einige Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Kernenergie und von fossilem Gas unter bestimmten Voraussetzungen wesentlich zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen, so das EuG in seiner Urteilsbegründung Mitte September. Bereits im Jahr 2020 hatte der europäische Gesetzgeber mit der Taxonomieverordnung einen Rahmen zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen geschaffen. Die Maßnahme gehört zum Green Deal der EU, bis 2050 soll Klimaneutralität erreicht sein. Nach der Taxonomieverordnung muss eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer Umweltziele leisten, darf nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines dieser Ziele führen und muss bestimmten von der EU-Kommission festzulegenden technischen Bewertungskriterien entsprechen, um als nachhaltig eingestuft zu werden.
Kernenergie nahezu frei von CO2-Emissionen
2021 erließ die Kommission entsprechende Kriterien in einer sogenannten Delegierten Verordnung, 2022 folgte eine weitere. Hier legte sie technische Bewertungskriterien für die Einbeziehung bestimmter Tätigkeiten in den Bereichen Kernenergie und fossiles Gas in die Kategorien der Maßnahmen, die einen wesentlichen Beitrag zu Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten. Diese Delegierte Verordnung wollte Österreich für nichtig erklärt haben. Laut EuG war die Kommission allerdings zur Annahme berechtigt, „dass die Erzeugung von Kernenergie nahezu keine Treibhausgasemissionen verursacht und dass derzeit keine technisch machbaren und wirtschaftlichen CO2-armen Alternativen wie erneuerbare Energiequellen in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen, um den Energiebedarf kontinuierlich und zuverlässig zu decken“, so die Urteilsbegründung. Die Kommission habe zudem die beim normalen Betrieb von Kernkraftwerken auftretenden Risiken, die Risiken schwerwiegender Unfälle und die Risiken im Zusammenhang mit radioaktiven Abfällen hinreichend gewürdigt. Sie sei nicht verpflichtet, ein über den bestehenden Rechtsrahmen hinausgehendes Schutzniveau zu verlangen. Österreich hatte auf negative Auswirkungen anhaltender Dürre und klimatischer Unwägbarkeiten verwiesen. Dies habe einen „zu spekulativen Charakter“ gehabt, so das EuG.
Auch fossiles Gas kann zum Klimaschutz beitragen
Keine Rolle spielten bei der Prüfung vor- und nachgelagerte Wirtschaftstätigkeiten im Bereich der Energieerzeugung. Zu diesen gehören etwa Uranabbau, -verarbeitung, -aufbereitung, -konversion und -anreicherung, die Brennelementfertigung und der Transport. Auch Auswirkungen möglicher bewaffneter Konflikte musste die Kommission nicht berücksichtigen. Beim fossilen Gas argumentierte das Gericht damit, dass die Delegierte Verordnung Teil eines schrittweisen Vorgehens sei, dass darauf abzielt, die Treibhausgasemissionen in Etappen zu verringern und gleichzeitig die Versorgung zu sichern.
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