Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Klagen von Apple gegen die Benennung als Gatekeeper für den App Store und das Betriebssystem iOS abgewiesen. Damit bestätigt es eine Entscheidung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2023, mit der Apple nach dem Digital Markets Act (DMA) auf die Liste der Torwächter kam. Als Gatekeeper werden besonders große Digitalunternehmen eingestuft, die mit ihren zentralen Plattformdiensten eine Schlüsselrolle zwischen gewerblichen Anbietern und Endnutzern einnehmen. Für sie gelten besondere Verpflichtungen, um einen fairen Wettbewerb auf digitalen Märkten zu gewährleisten.
EuG weist Klagen vollständig ab
Apple hatte unter anderem geltend gemacht, die verschiedenen App Stores für iPhone, iPad, Apple Watch, Mac und Apple TV seien als eigenständige Plattformdienste zu betrachten. Dieser Argumentation folgte das Gericht in Luxemburg nicht. Nach Auffassung des EuG verfolgen alle App Stores denselben Zweck. Sie bringen Softwareentwickler und Endnutzer zusammen und erleichtern den Vertrieb von Apps. Unterschiede zwischen den Endgeräten rechtfertigten deshalb keine Aufteilung in mehrere zentrale Plattformdienste. Auch mit weiteren Einwänden blieb der Technologiekonzern erfolglos. So erklärte das Gericht die Klage gegen die im DMA vorgesehenen Interoperabilitätspflichten bereits als unzulässig, da diese Vorschriften nicht unmittelbare Grundlage des Benennungsbeschlusses seien. Ebenso verwarf das EuG die Klagen im Zusammenhang mit dem Messengerdienst iMessage. Zwar hatte die Kommission den Dienst im Rahmen einer Marktuntersuchung als zentralen Plattformdienst eingeordnet, Apple letztlich jedoch nicht als Gatekeeper für iMessage benannt. Da sich daraus keine unmittelbaren rechtlichen Verpflichtungen ergäben, fehle es an einer anfechtbaren Rechtswirkung. Gegen die Urteile kann Apple noch Einspruch beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.
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