Danach sollen sowohl Finanzdienstleister wie auch Warenproduzenten und andere Dienstleister von der Beurteilung der Taxonomiefähigkeit und -angleichung für diejenigen Wirtschaftstätigkeiten befreit sein, die für ihre Geschäftstätigkeit finanziell unwesentlich sind. Bei den Nicht-Finanzdienstleistern gelten Tätigkeiten als immateriell, wenn diese weniger als zehn Prozent der Gesamteinnahmen, Investitionsausgaben oder operativen Ausgaben ausmachen. Ziel ist es, dass sich die Unternehmen auf die Berichterstattung und Finanzierung ihrer Kerngeschäfte konzentrieren können. Darüber hinaus werden diese Unternehmen von der Bewertung der Taxonomieanpassung für ihre gesamten operativen Ausgaben befreit, wenn sie als unwesentlich einzustufen sind. Finanzunternehmen sollen davon profitieren, dass wichtige Leistungsindikatoren wie die Green Asset Ratio (GAR) für Banken vereinfacht werden. Sie sollen zudem die Möglichkeit haben, über einen Zeitraum von zwei Jahren keine detaillierten Taxonomie-KPIs zu melden.
Maßnahmen Teil des Omnibus-I-Paketes
Vorlagen für die Taxonomierberichterstattung werden laut Angaben der EU-Kommission gestrafft. Dafür reduziert der europäische Gesetzgeber die Zahl der gemeldeten Datenpunkte für Warenproduzenten und Nichtfinanzdienstleister um 64 Prozent und die für Finanzunternehmen um 89 Prozent. Simplifiziert werden überdies hinaus die Kriterien für die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung im Zusammenhang mit der Verwendung und dem Vorhandensein von Chemikalien. Die geplanten Änderungen sind Teil des kürzlich von der EU-Kommission präsentierten Paketes „Omnibus I“. Der delegierte Rechtsakt ist nach Annahme durch die Kommission dem EU-Parlament und dem Europarat zur Prüfung übermittelt worden. Geplant ist die Geltung der getroffenen Maßnahmen ab dem 1. Januar 2026, sie entfalten Wirkung für das Geschäftsjahr 2025.
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