Die Europäische Kommission hat Leitlinien zur Umsetzung der Transparenzpflichten nach Art. 50 des AI Act veröffentlicht. Sie erläutern, welche Pflichten Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme seit dem 2. August 2026 erfüllen müssen und wie die entsprechenden Vorgaben in der Praxis auszulegen sind. Ziel ist es, Unternehmen mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung der neuen Regelungen zu geben. Zu den Transparenzpflichten gehört unter anderem, dass Nutzer darüber informiert werden müssen, wenn sie mit einem KI-System interagieren. Zudem müssen KI-generierte oder durch KI manipulierte Bild-, Audio- und Videoinhalte als solche gekennzeichnet werden. Für sogenannte Deepfakes gelten besondere Offenlegungspflichten. Werden KI-generierte Texte veröffentlicht, die über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, ist ebenfalls auf ihren KI-Ursprung hinzuweisen. Die Leitlinien erläutern darüber hinaus, in welchen Fällen Ausnahmen von den Transparenzpflichten greifen und welche Anforderungen an eine verständliche sowie gut wahrnehmbare Kennzeichnung zu stellen sind.
Keine allgemeine Kennzeichnungspflicht
Die Transparenzvorgaben nach Art. 50 AI Act finden seit dem 2. August 2026 Anwendung. Die Kommission betont zugleich, dass die neuen Pflichten nicht für sämtliche KI-generierten Inhalte gelten, sondern nur für die im AI Act ausdrücklich geregelten Fälle. „Mit den heute veröffentlichten Leitlinien unterstützt die Kommission die reibungslose und wirksame Anwendung der KI-Verordnung, um KI-Systeme wie Chatbots und KI-Agenten, die mit Menschen interagieren, sowie KI-Inhalte transparenter und vertrauenswürdiger zu machen“, sagt Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin der EU-Kommission für technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie.
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