Ein Metallbauunternehmen wollte einem minderjährigen Auszubildenden nach Ablauf der Probezeit kündigen. Anlass dafür waren unentschuldigte Fehlzeiten im Betrieb und später auch Fehlzeiten in der Berufsschule. Der Azubi wehrte sich gegen die Kündigungen vor dem ArbG Heilbronn und bekam Recht. Der Azubi absolvierte seit dem 1. September 2024 eine Ausbildung zum Metallbauer, die bis zum 31. März 2027 laufen sollte. Nachdem er am 27. und 28. Oktober 2025 unentschuldigt im Betrieb gefehlt hatte, kündigte der Arbeitgeber am 14. November 2025 „fristgerecht“ zum 14. Dezember 2025. Das Gericht legte dies als ordentliche Kündigung aus. Später erfuhr der Betrieb von weiteren Fehlzeiten in der Berufsschule. Am 27. Januar 2026 folgte eine außerordentliche fristlose Kündigung. Das ArbG Heilbronn hielt beide Kündigungen für unwirksam.
Warum die Kündigungen unwirksam waren
Die erste Kündigung scheiterte bereits an ihrer Formulierung. Der Betrieb kündigte „fristgerecht“ mit einer Frist von einem Monat. Nach Ablauf der Probezeit ist eine ordentliche Kündigung durch den Ausbildenden ausgeschlossen. Erforderlich gewesen wäre eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Dafür hätte der Kündigungsgrund im Schreiben klar erkennbar und konkret begründet sein müssen. Eine Umdeutung in eine außerordentliche Kündigung lehnte das Gericht ab. Auch die fristlose Kündigung hielt nicht stand. Zwar können unentschuldigte Fehlzeiten in der Berufsschule grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen. Hier reichten die Umstände jedoch nicht aus, um die sofortige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses zu tragen. Ausschlaggebend waren die Minderjährigkeit des Azubis, das Fehlen einer ausdrücklichen Abmahnung wegen der Fehlzeiten und die unzureichende pädagogische Einwirkung durch den Ausbildungsbetrieb. Das Unternehmen hätte mildere Mittel ausschöpfen müssen.
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