Entwicklungskooperation zwischen VW und Bosch erlaubt

Der Automobilkonzern Volkswagen und der Zulieferer Robert Bosch dürfen eine Entwicklungskooperation zur Fortentwicklung des automatisierten Fahrens starten. Das Bundeskartellamt leitet im Rahmen seines Aufgreifermessens kein Verfahren ein und gibt grünes Licht für die Zusammenarbeit. Die beiden Unternehmen planen eine gemeinsame Softwarelösung.
vom 4. Juli 2022
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Diese soll im Bereich des teilautomatisierten Fahrens zum Einsatz kommen. Kernstück ist eine sogenannte 360-Grad-Video-Perception-Software. Sie führt Signale und Daten zusammen, die von Kameras, Radaren und Sensoren kommen. Danach verarbeitet sie diese unter Einsatz künstlicher Intelligenz. Zwar sollen künftig vor allem Fahrzeuge aus der VW-Flotte davon profitieren. Sie steht aber auch anderen Automobilherstellern zur Verfügung. 

 

Forschung und Entwicklung

Robert Bosch bringt sein bisheriges Know-how bei der Entwicklung von automatisierten Fahrsystemen in die Entwicklungskooperation ein. VW hat sich als Partner in Position gebracht, weil das Unternehmen über eine große Fahrzeugflotte verfügt. Über diese lassen sich kontinuierlich und in Echtzeit Messdaten generieren. Und die benötigen die Partner zur Entwicklung ihrer Software. Bundeskartellamts-Präsident Andreas Mundt sieht im automatisierten Fahren eines der „spannendsten Zukunftsthemen“ der Automobilindustrie. Das Vorhaben dient der Forschung und Entwicklung (F&E). 

 

Europäische Gruppenfreistellungsverordnung

Zur Rolle der Behörde in diesem Zusammenhang sagt Mundt: „Wir beobachten derzeit ein Rennen um die innovativsten Lösungen bei der Forschung an dieser Zukunftstechnologie. Aufgabe des Kartellamts ist es, den Wettbewerb bereits auf der Ebene der Forschung und Entwicklung zu erhalten. Weil hier die Grundlagen für zukünftige Produkte und Märkte gelegt werden.“ Die Kooperation ist an den Maßstäben der europäischen F&E-Gruppenfreistellungsverordnung zu messen. Sie stellt solche Kooperationen unter bestimmten Voraussetzungen vom Kartellverbot frei. 

 

Maßstäbe bei der Prüfung

Maßgeblich ist dabei einerseits, in welchem Entwicklungsstadium sich das Projekt befindet. Außerdem spielt eine Rolle, inwieweit konkurrierende F&E-Pole anderer Wettbewerber erhalten bleiben. Last but not least kommt dazu die Einschätzung, welche Marktposition die Kooperationspartner haben. Vorliegend hat das Bundeskartellamt berücksichtigt, in welchen Fahrzeugen die Software zum Einsatz kommen soll. Außerdem kam zum Tragen, dass zahlreiche andere Automobilkonzerne sowie IT-Unternehmen weltweit unter erheblichem Finanz- und Ressourceneinsatz und oft auch in internationalen Kooperationen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung aktiv sind. 

Weitere Entwicklung bleibt im Blick

Dies gelte sowohl für die Entwicklung ganzer Fahrsysteme als auch für die Entwicklung einzelner Software-Komponenten, die für automatisierte Fahrsysteme notwendig sind, so das Bundeskartellamt in seiner Begründung, kein Verfahren gegen VW und Bosch einzuleiten. Die Behörde kündigte allerdings an, die Weiterentwicklung der Kooperation auf der Grundlage der kartellrechtlichen Selbsteinschätzung der Unternehmen im Blick zu behalten.

 

Bildnachweise: © IMAGO / Panthermedia

Beitrag von Alexander Pradka

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